16. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung des Gesetzes vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch :

- den Königlichen Erlass Nr. 27 vom 29. Juni 1967 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten,

- das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 21. November 1969 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Arbeitsverträge,

- den Königlichen Erlass vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,

- den Königlichen Erlass Nr. 14 vom 23. Oktober 1978 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten,

- das Programmgesetz vom 6. Juli 1989,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989,

- das Gesetz vom 16. Juli 1990 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen,

- den Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,

- das Gesetz vom 22. März 1999 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT

  1. APRIL 1963 - Gesetz über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten

    KAPITEL I - Begünstigte

    Artikel 1 - In den Genuss des Vorteils der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kommen Personen belgischer Staatsangehörigkeit, deren Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer Unzulänglichkeit oder einer Verminderung ihrer körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % oder ihrer geistigen Fähigkeiten um mindestens 20% tatsächlich eingeschränkt sind.

    Der König bestimmt die Festlegungsweise der Prozentsätze dieser Unzulänglichkeit oder Verminderung.

    Ausserdem kann Er diese Prozentsätze unter den in Artikel 9 erwähnten Bedingungen ändern.

    Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Personen ausländischer Staatsangehörigkeit ausweiten.

    KAPITEL II - Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten

    1. 2 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ein « Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten » eingerichtet. Bei diesem Nationalfonds handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter Staatsgarantie.

      Der König regelt die Organisation und Arbeitsweise dieses Nationalfonds und trifft alle Massnahmen, die zur Erfüllung der dem Fonds anvertrauten Aufträge notwendig sind.

    2. 3 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten hat den Auftrag :

  2. die Behinderten ausfindig zu machen und einzutragen. Um die Behinderten ausfindig zu machen, wird ein Öffentlichkeitssystem im Hinblick auf die Bekanntmachung des Nationalfonds und seiner Aufträge eingesetzt; es steht den Betreffenden frei, sich eintragen zu lassen oder nicht,

  3. dafür zu sorgen, dass die Behinderten im Hinblick auf eine maximale Rückgewinnung ihrer funktionellen Fähigkeiten und folglich im Hinblick auf das Zustandekommen oder die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit die bestmögliche medizinische oder chirurgische Behandlung erhalten können; gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Angehörigen der Behinderten oder, in deren Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, ihnen eine derartige Behandlung zukommen lassen können,

  4. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und die Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten zu beraten; für die Anschaffung, die entsprechende Anpassung, den Unterhalt und den Neuerwerb dieser Geräte zu sorgen, wenn der Nationalfonds sich gemäss den Bestimmungen von Nr. 4 an den Kosten beteiligt, gegebenenfalls - im Fall einer Teilbeteiligung - mit dem vorherigen Einverständnis des Betreffenden,

  5. die Kosten für die den Behinderten angeratene Behandlung ganz oder teilweise zu tragen, sofern diese Kosten gerechtfertigt sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der Beteiligungen der betroffenen Behinderten oder ihrer Familien,

  6. Zuschüsse zu gewähren für die Schaffung, die Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Rehabilitationszentren oder -diensten,

  7. die Behinderten, ihre Angehörigen oder, in deren Ermangelung, die Personen, die die Behinderten betreuen, im Hinblick auf die schulische oder berufliche Ausbildung und die berufliche Rehabilitation und Umschulung zu beraten, die Effizienz davon zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Behinderten gegebenenfalls eine spezialisierte Berufsberatung erhalten,

  8. die berufliche Beratung, Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung der Behinderten zu fördern:

    1. durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung oder durch die Schaffung von Zentren oder Diensten für spezialisierte Berufsberatung,

    2. durch die Gewährung von Zuschüssen für die Schaffung, die Einrichtung, die Vergrösserung oder den Unterhalt von zugelassenen Zentren für die berufliche Ausbildung oder Rehabilitation von Behinderten oder durch die Schaffung - in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung - von Zentren für berufliche Ausbildung oder Rehabilitation,

  9. den Behinderten während der Dauer ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung Beihilfen oder Lohnergänzungen zu gewähren, um ihnen eine Entlohnung zu sichern, deren Betrag dem Betrag der Entschädigungen und Vorteile entspricht, die Arbeitnehmer erhalten, die in vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung geschaffenen oder subsidierten Zentren an Kursen für berufliche Schnellausbildung für Erwachsene teilnehmen. Für die Gewährung dieser Beihilfen oder dieser Lohnergänzungen werden andere etwaige Beteiligungen, die der Behinderte erhält, in Betracht gezogen.

    Diese Beihilfen und diese Lohnergänzungen werden Behinderten im schulpflichtigen Alter nicht gewährt. Sie werden für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten zuerkannt, doch kann ihre Gewährung erneuert werden.

    Sie werden für die Gewährung oder Berechnung anderer Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht in Betracht gezogen,

  10. unter Inbetrachtziehung der Beteiligungen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen die Kosten, die den Behinderten aufgrund von Fahrten zum oder Aufenthalten am Ort ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung und gegebenenfalls ihrer schulischen Ausbildung entstehen, ganz oder teilweise zu tragen,

  11. gemäss den Bestimmungen von Kapitel V die Vermittlung einer passenden Arbeitsstelle für die Behinderten zu organisieren,

  12. den Behinderten jegliche notwendige Hilfe vor, während und nach ihrer beruflichen Ausbildung, Rehabilitation und Umschulung zu gewährleisten,

  13. Personen und Einrichtungen im Hinblick auf die Beschäftigung eingetragener Behinderter Zuschüsse zu gewähren,

  14. den vom Unterstützungssonderfonds anerkannten Einrichtungen gegebenenfalls Zuschüsse zu gewähren,

  15. in Zusammenarbeit mit den zuständigen ministeriellen Diensten die Anwerbung der Behinderten in Anwendung von Artikel 21 zu überwachen,

  16. jegliche Dokumentation in Bezug auf eine Verbesserung...

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