8. NOVEMBER 2010 - Ministerialerlass zur Ersetzung der Anlagen I und II des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2004 über die Prüfungen im Rahmen der Aufnahme der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten in den nationalen Katalog

Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007 mit verschiedenen Bestimmungen, Artikel 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2001 über die nationalen Kataloge der Sorten von Gemüsearten und landwirtschaftlichen Pflanzenarten, Artikel 7, § 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2004 über die Prüfungen im Rahmen der Aufnahme der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten in den nationalen Katalog, Artikel 3;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 15. Juli 2010;

Aufgrund des am 20. Oktober 2010 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 48.750/4 des Staatsrats;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Anlagen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2004 abzuändern, um sie an die durch die Richtlinie 2010/46/EG der Kommission vom 2. Juli 2010 eingeführten Änderungen, deren Frist für die Umsetzung auf den 31. Dezember 2010 festgelegt worden ist, anzugleichen,

Beschliesst :

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass überträgt die Richtlinie 2010/46/EG der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und von Gemüsearten.

  1. 2 - Die Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2004 über die Prüfungen im Rahmen der Aufnahme der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten in den nationalen Katalog wird durch die Anlage I des vorliegenden Erlasses ersetzt. Die Anlage II desselben Erlasses wird durch die Anlage II des vorliegenden Erlasses ersetzt.

  2. 3 - Der vorliegende Erlass findet auf die vor dem 1. Januar 2011 eingeleiteten Prüfverfahren keine Anwendung.

  3. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

    Namur, den 8. November 2010

  4. LUTGEN

    Anlage I

    Verzeichnis der Arten, die den Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts...

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