7. JULI 2005 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Verlängerung des Mandats des Sonderkommissars bei der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes 'Le Foyer hensitois', S.C.

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 ¸ber institutionelle Reformen, abge‰ndert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988 und vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Dekrets vom 29. Oktober 1998 zur Einf¸hrung des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere des Artikels 174 des besagten Gesetzbuches, in seiner durch das Dekret vom 15. Mai 2003 abge‰nderten Fassung;

In der Erw‰gung, dass Artikel 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Februar 2005 zur Bezeichnung eines Sonderkommissars bei der Wohnungsbaugesellschaft ˆffentlichen Dienstes "Le Foyer hensitois," S.C., vorsieht, dass die Aufgabe des Sonderkommissars eine urspr¸ngliche Dauer von drei Jahren hat, die verl‰ngert werden kann;

In der Erw‰gung, dass die Entwicklung der Gesellschaft im Rahmen einer Zusammenlegung mit einer oder mehreren benachbarten Gesellschaften garantiert werden kann, und dass diese Zusammenlegung zu untersuchen ist;

In der Erw‰gung, dass die in Anwendung von Artikel 174 des Wallonischen Wohngesetzbuches zu ergreifenden Massnahmen trotz der ersten von der Gesellschaft ergriffenen Massnahmen und unter Ber¸cksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Folgen auf die Entwicklung der Gesellschaft eine Stellung unter Aufsicht durch die Regierung erfordern, indem ein Sonderkommissar in die Gesellschaft "Le Foyer hensitois", S.C., entsandt wird;

In der Erw‰gung, dass die Aufgabe als Sonderkommissar bei der Gesellschaft "Le Foyer hensitois", S.C., von dem bei der Wohnungsbaugesellschaft ˆffentlichen Dienstes "Les Habitations sociales de Binche et environs", S.C., bezeichneten Sonderkommissar erf¸llt werden kann;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens...

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