4. SEPTEMBER 2002 - Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Abänderung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Oktober 1995 zur Festlegung von Sonderbedingungen, unter denen Lehrverträge und kontrollierte Lehrabkommen in bestimmten Berufen der mittelständischen Ausbildung genehmigt werden

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekretes vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, abgeändert durch die Dekrete vom 20. Mai 1997, 29. Juni 1998, 14. Februar 2000 (I), 14. Februar 2000 (II), 23. Oktober 2000 und 25. Juni 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Oktober 1978 zur Festlegung der Genehmigungsbedingungen der Lehrverträge und Lehrabkommen in der Ständigen Weiterbildung des Mittelstandes, abgeändert durch die Erlasse vom 20. November 1987, 7. Juni 1989, 26. März 1993, 10. November 1993, 25. Juni 1994, 10. November 1994, 29. Dezember 1995, 18. Juli 1997, 20. März 1998, 8. November 2001 und 11. Juli 2002;

Aufgrund des Erlasses vom 10. Oktober 1995 der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Festlegung von Sonderbedingungen, unter denen Lehrverträge und kontrollierte Lehrabkommen in bestimmten Berufen der mittelständischen Ausbildung genehmigt werden, insbesondere des Artikels 3bis , eingefügt durch den Erlass vom 25. Mai 2000;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 25. Mai 2000 zur Einführung einer mittelständischen Lehre zum Beruf des Bankkaufmanns bzw. der Bankkauffrau;

Aufgrund des am 20. März 2002 abgegebenen Gutachtens des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufgrund des am 20. August 2002 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund der am 21. August 2002 erteilten Einwilligung des Ministers des Haushaltes;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere des Artikels 3, § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der Tatsache, dass es den beim Abschluss mittelständischer Lehrverträge beteiligten Vertragsparteien und den für die Führung der Sozialdokumente zuständigen Sozialsekretariaten ohne zeitliche Verzögerung ermöglicht werden muss, ab Beginn des Ausbildungsjahres 2002-2003 neue Richtsätze für die Auszahlung der monatlichen Mindestzulage für Auszubildende zum/ zur Bankkaufmann/ -frau zu berücksichtigen;

Auf Vorschlag des Ministers für Unterricht und Ausbildung, Kultur und Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Der § 2 des Artikels 3bis des Erlasses der Regierung vom 10. Oktober 1995 zur Festlegung von Sonderbedingungen, unter denen Lehrverträge und...

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