21. OKTOBER 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Gewährung einer Prämie für die Installierung eines solaren Warmwasserbereiters und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. November 2003 zur Gewährung einer Prämie für die Installierung eines solaren Warmwasserbereiters

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 9. Dezember 1993 über die Beihilfen und Beteiligungen der Wallonischen Region zur Förderung der rationalen Energiebenutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien, insbesondere der Artikel 5 bis 10;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. November 2003 zur Gewährung einer Prämie für die Installierung eines solaren Warmwasserbereiters;

Aufgrund des am 12. Juli 2010 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 26. August 2010 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 48.635/2/V des Staatsrats;

Aufgrund des am 21. Oktober 2010 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

In Erwägung des Willens der Wallonischen Regierung, den bestehenden Rahmen zu verstärken, um eine Aufbesserung der Qualität der installierten Solarsysteme zu erzielen;

In Erwägung der ständigen Entwicklung der Technologie in Sachen solare Warmwasserbereiter sowie des Wachstums dieses Wirtschaftsbereichs;

In Erwägung des Inkrafttretens der Regelung in Bezug auf die Energieeffizienz der Gebäude;

Auf Vorschlag des Ministers für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Umsetzung

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt Artikel 13 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG teilweise um.

KAPITEL II - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört;

  2. "Antragsteller": jede natürliche oder juristische Person, mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. April 2003 über die Gewährung von Zuschüssen an öffentlich-rechtliche Personen und nicht-kommerzielle Einrichtungen für die Durchführung von Studien und Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden (UREBA) einen dieselbe solare Warmwasserbereitungsanlage betreffenden Investitionszuschuss schon erhalten haben;

  3. "Verwaltung": die Abteilung Energie und nachhaltiges Bauwesen der operativen Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  4. "solarer Warmwasserbereiter": ein System, das zur Warmwassererzeugung beiträgt und zu diesem Zweck die Sonnenenergie mittels eines verglasten (flachen oder röhrenförmigen) Sonnenkollektors benutzt;

  5. "Solaranteil": Verhältnis zwischen der durch den solaren Teil der Brauchwarmwasseranlage gelieferten Energie und der gesamten Energielieferung zur Brauchwarmwasseranlage;

  6. "Wohnung": jedes Gebäude, das dazu bestimmt ist, von einem oder mehreren Haushalten bewohnt zu werden; gilt ebenfalls als Wohnung das Gebäude, das zu einer gemischten Verwendung bestimmt ist, wenn der zu Wohnzwecken bestimmte Teil der Wohnung 40% der Gesamtfläche überschreitet;

  7. "Wohneinheit": Teil einer Wohnung, wie z.B. ein Appartement, dessen Räume der ausschliesslichen Verwendung durch einen einigen Haushalt vorbehalten sind;

  8. "Gesamtwärmedämmungsniveau K": das Gesamtwärmedämmungsniveau eines Gebäudes nach Anlage VII zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. April 2008 zur Berechnungsmethode sowie zu Anforderungen, Genehmigungen und Sanktionen, die im Bereich der Energieeffizienz und des Innenraumklimas anzuwenden sind;

  9. "EW-Wert": das Niveau des Primärenergieverbrauchs nach den Anlagen I und II zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. April 2008 zur Berechnungsmethode sowie zu Anforderungen, Genehmigungen und Sanktionen, die im Bereich der Energieeffizienz und des Innenraumklimas anzuwenden sind;

  10. "endgültige PEB-Erklärung": das in Artikel 237/1 12° des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie erwähnte Dokument.

    KAPITEL III - Gewährung des Zuschusses

    Art. 3 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann der Minister dem Antragsteller, der einen solaren Warmwasserbereiter in der Wallonie installieren lässt, eine Prämie gewähren, wenn

  11. der Sonnenkollektor den Anforderungen der anwendbaren europäischen Norm entspricht. Der Minister kann Anforderungen betreffend die Einhaltung der europäischen Normen für andere Elemente des Systems hinzufügen. Der Minister kann die Einhaltung von Normen, die strenger als die europäischen Normen sind, fordern;

  12. was die individuellen Anlagen betrifft, die Dimensionierung der Anlage einen Solaranteil von mindestens 60% ermöglicht. Der Minister kann das Niveau dieses Solaranteils erhöhen;

  13. das System ein minimales Gesamtleistungsniveau erreicht. Dieses minimale Niveau wird durch die Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf u.a. die Orientierung des Kollektors und auf das Zählsystem, mit dem die Anlage ausgerüstet ist, bestimmt;

  14. die Arbeiten durch einen vom Minister gemäss dem vorliegenden Erlass zugelassenen Installateur ausgeführt werden.

    Der Minister legt die genauen Modalitäten dieser Bedingungen fest.

    Art. 4 - § 1 - Der Prämienbetrag ist ein Pauschalbetrag von tausendfünfhundert Euro für eine individuelle Anlage mit Sonnenkollektoren, deren optische Fläche zwei bis vier m2 beträgt, und ein zusätzlicher Betrag von hundert Euro je zusätzlichen m2 optischer Fläche des Sonnenkollektors. Dieser Betrag wird in folgenden Fällen gewährt:

  15. Anlage auf einem Einfamilienhaus, dessen Datum der Empfangsbestätigung des Antrags auf Städtebaugenehmigung vor dem 1. Mai 2010 liegt;

  16. auf der Grundlage von Artikel 5 § 1 als individuell betrachtete Anlage, die auf einem Gebäude angebracht ist, für welches die Empfangsbestätigung des Antrags auf Städtebaugenehmigung vor dem 1. Mai 2010 liegt;

  17. auf der Grundlage von Artikel 5 § 2 als individuell betrachtete Anlage;

  18. Anlage auf einem Gebäude, das nicht zu Wohnzwecken für einen oder mehrere Haushalte bestimmt ist, und das nicht unter den vorigen Punkten erwähnt wird.

    Der Gesamtbetrag der Prämie, die für jede im vorliegenden Paragraphen erwähnte individuelle Anlage gewährt wird, darf sechstausend Euro nicht überschreiten.

    § 2 - Der Prämienbetrag ist ein Pauschalbetrag von fünfhundert Euro für eine individuelle Anlage mit Sonnenkollektoren, deren optische Fläche zwei bis vier m2 beträgt, und ein zusätzlicher Betrag von hundert Euro je zusätzlichen m2 optischer Fläche des Sonnenkollektors. Dieser Betrag wird für eine Anlage gewährt, die auf einem Einfamilienhaus unter Einhaltung der folgenden Bedingungen installiert wird:

    - das Datum der Empfangsbestätigung des Antrags auf Städtebaugenehmigung liegt nach dem 30. April 2010;

    - 2° der EW-Wert und der Gesamtwärmedämmungswert K des Gebäudes überschreiten nicht den durch den Minister festgesetzten Werten.

    Der Gesamtbetrag der Prämie, die für jede im vorliegenden Paragraphen erwähnte individuelle Anlage gewährt wird, darf fünftausend Euro nicht überschreiten.

    § 3 - Der Prämienbetrag ist ein Pauschalbetrag von fünfhundert Euro für eine Anlage, die auf der Grundlage von Artikel 5 § 1 als individuell betrachtet wird. In diesem Fall müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

    - das Datum der Empfangsbestätigung des Antrags auf Städtebaugenehmigung liegt nach dem 30. April 2010;

    - der EW-Wert und der Gesamtwärmedämmungswert K des Gebäudes überschreiten nicht den durch den Minister festgesetzten Werten.

    Art. 5 - § 1 - Im Falle von Gemeinschaftsanlagen, die zur Versorgung mehrerer Wohneinheiten bestimmt sind, wird die Gemeinschaftsanlage mit so vielen individuellen Anlagen gleichgestellt, als mit Sonnenenergie versorgte Wohneinheiten vorhanden sind. Da eine individuelle Anlage mindestens 2 m2 optischer Fläche umfassen muss, darf die maximale Anzahl gleichgestellter individueller Anlagen keinesfalls die Hälfte der Anzahl m2 optischer Fläche der installierten Sonnenkollektoren überschreiten.

    § 2 - Im spezifischen Falle der Erholungsheime oder der betreuten Wohnungen wird die Gemeinschaftsanlage mit so vielen individuellen Anlagen gleichgestellt, als Betten vorhanden sind. Da eine individuelle Anlage mindestens 2 m2 optischer Fläche umfassen muss, darf die maximale Anzahl gleichgestellter individueller Anlagen keinesfalls die Hälfte der Anzahl m2 optischer Fläche der installierten Sonnenkollektoren überschreiten.

    § 3 - Die nicht unter § 2 erwähnten Gemeinschaftsanlagen gelten als individuelle Anlagen.

    § 4 - Für die in § 2 und § 3 erwähnten Anlagen muss eine Abschrift des Audits, durch welches die Dimensionierung auf der Grundlage der Bedürfnisse begründet wird, übermittelt werden.

    Art. 6 - § 1 - Um die Prämie in Anspruch nehmen zu können, reicht der Antragsteller oder der Installateur im Namen seines Kunden innerhalb einer Frist, die der durch den Minister festgesetzten Frist entspricht, folgende Unterlagen bei der Verwaltung ein:

  19. das ordnungsgemäss ausgefüllte Prämienantragsformular;

  20. die ordnungsgemäss ausgefüllte technische Akte;

  21. die Rechnungen für den Kauf und die Installation, sowie die Zahlungsbelege;

  22. ggf. eine Abschrift der Städtebaugenehmigung;

  23. ggf. eine Abschrift der endgültigen PEB-Erklärung;

  24. ggf. das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular zur Bescheinigung, dass der Antragsteller die Prämie zugunsten des Installateurs abgetreten hat.

    § 2 - Die in Absatz 1 2° erwähnte technische Akte enthält das standardisierte Formular zur Beschreibung der Installation des solaren Warmwasserbereiters, ein Foto vor der Installation, falls diese auf einem bereits vorhandenen Gebäude erfolgte, und ein Foto nach der...

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