26. JUNI 2008 - Erlass der Regierung bezüglich der spezifischen Sicherheitsvorkehrungen für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren und für die psychiatrischen Pflegewohnheime

Auf Grund des Dekretes vom 4. Juni 2007 über die Wohn-, Begleit-und Pflegestrukturen für Senioren und über die psychiatrischen Pflegewohneime, insbesondere des Artikels 5,§ 3, Absatz 1, Nr. 7;

Auf Grund des Erlasses der Regierung vom 3. Dezember 1997 bezüglich der spezifischen Sicherheitsnormen für Aufnahmestrukturen für Senioren;

Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 7. November 2007;

Auf Grund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 8. November 2007;

Auf Grund des Gutachtens des Beirates für Aufnahmestrukturen für Senioren vom 11. Oktober 2007;

Auf Grund der Tatsache, dass die durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 vorgeschriebenen Formalitäten über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften am 16. Januar 2008 erfüllt worden sind;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.021/3 des Staatsrates, das am 29. Januar 2008 in Anwendung von Artikel 84, §1, Absatz 1, Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Vize-Ministerpräsidenten, Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Dekret: das Dekret vom 4. Juni 2007 über die Wohn-, Begleit-und Pflegestrukturen für Senioren und über die psychiatrischen Pflegewohnheime;

  2. Einrichtung: eine der in Artikel 2 des Dekretes definierten Einrichtungen mit Ausnahme der Seniorenresidenzen;

  3. Bescheinigung: eine vom zuständigen Bürgermeister ausgestellte Bescheinigung, die dem in der Anlage B zu vorliegendem Erlass beigefügten Muster entspricht;

  4. zuständiger Feuerwehrdienst : der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz geschaffene Feuerwehrinspektionsdienst;

  5. Basisnormen: Normen wie definiert im Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung.

    1. 2 - §1. Die in Artikel 5, §3, 7. des Dekretes erwähnten spezifischen Sicherheitsvorkehrungen, denen eine Einrichtung entsprechen muss, um anerkannt zu werden, sind:

  6. die in der Anlage A des vorliegenden Erlasses aufgeführten Sicherheitsnormen für Altenwohnheime und Alten- und Pflegewohnheime, Kurzzeitpflegeplätze und psychiatrische Pflegewohnheime sowie Tagespflegestätten, Nachtpflegestätten und Tagesbetreuungsstätten insofern diese in einem Altenwohnheim oder in einem Alten- und Pflegewohnheim angesiedelt sind;

  7. für Betreute Wohnungen die Basisnormen oder die in der Anlage A des vorliegenden Erlasses aufgeführten Sicherheitsnormen, wenn die Betreuten Wohnungen im Gebäude des Alten- und Pflegeheims integriert sind.

    §2. Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet hat, rechtmässig hergestellt und/oder vermarktet werden, und die dem Sicherheitsstandard der in der Anlage A vorliegenden Erlasses aufgeführten spezifischen Normen entsprechen, werden als gleichwertig anerkannt, insofern der Vermarkter des Erzeugnisses die Gleichwertigkeit nachweist. Diese Gleichstellung findet unter den gleichen Bedingungen in Anwendung der Entscheidung 1/95 des Vereinigungsrates der Europäischen Union und der Türkei vom 22. Dezember 1995 ebenfalls Anwendung auf die Türkei.

    §3. Altenwohnheime und Alten- und Pflegewohnheime sowie psychiatrische Pflegewohnheime dürfen nur angesiedelt sein in niedrigen oder mittelhohen Gebäuden, wie definiert in den Basisnormen.

    1. 3 - Altenwohnheime und Alten- und Pflegewohnheime, psychiatrische Pflegewohnheime sowie Tages- und Nachtpflegestätten werden in zwei Klassen eingestuft:

  8. Klasse 1: die Heime, deren für die Heimbewohner bestimmte Räumlichkeiten höchstens ein Stockwerk über der höchsten Räumungsebene liegen;

  9. Klasse 2: die Heime, deren für die Heimbewohner bestimmte Räumlichkeiten zwei oder mehrere Stockwerke über der höchsten Räumungsebene liegen.

    Jedes Gebäude eines Altenwohnheims oder Alten- und Pflegewohnheims, eines psychiatrischen Pflegewohnheims oder einer Tages-oder Nachtpflegestätte muss den seiner Klasse in der Anlage A entsprechenden Sicherheitsnormen genügen. Die in Mehrzweckgebäuden untergebrachten Heime müssen den Sicherheitsnormen entsprechen gemäss Zugehörigkeit zur jeweiligen Klasse.

    1. 4 - Der Betreiber muss eine Bescheinigung bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen per Einschreiben beim Bürgermeister der Gemeinde, in der die Einrichtung liegt, beantragen.

      Der Bürgermeister stellt dem zuständigen Feuerwehrdienst diesen Antrag zu. Dieser übermittelt dem Bürgermeister innerhalb von sechs Wochen einen Bericht über die Einhaltung der Sicherheitsnormen.

      Der Bürgermeister stellt die Bescheinigung entsprechend dem Modell in der Anlage B vorliegenden Erlasses aufgrund des Berichts des zuständigen Feuerwehrdienstes innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt des Antrages aus.

    2. 5 - Bei Nichteinhalt der Sicherheitsnormen, werden die nicht erfülten Normen in der Bescheinigung aufgeführt. Dem Betreiber wird eine Frist mitgeteilt, in der die Mängel zu beheben sind. Dem Betreiber wird mit der Bescheinigung eine Kopie des Berichtes des zuständigen Feuerwehrdienstes übermittelt.

    3. 6 - Änderungen am Gebäude dürfen nur nach Gutachten des zuständigen Feuerwehrdienstes vorgenommen werden. Nach Beendigung der Arbeiten muss unverzüglich eine neue Bescheinigung gemäss Artikel 4 beantragt werden.

    4. 7 - Auf Antrag des Betreibers und nach günstigem Gutachten des zuständigen Feuerwehrdienstes, kann der zuständige Minister eine Abweichung von den spezifischen Sicherheitsnormen gewähren.

    5. 8 - Der Erlass der Regierung vom 3. Dezember 1997 bezüglich der spezifischen Sicherheitsnormen für Aufnahmestrukturen für Senioren ist aufgehoben.

    6. 9 - Der Vize-Ministepräsident, Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

      Eupen, den 26. Juni 2008

      Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:

      Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden

      K.H. LAMBERTZ

      Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus

    7. GENTGES

      Anlage A zum Erlass der Regierung bezüglich der spezifischen Sicherheitsvorkehrungen für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren und für die Psychiatrischen Pflegewohnheime

      Normen für die Schutzvorkehrungen gegen Feuer und Panik in Altenwohnheimen und Alten- und Pflegewohnheimen sowie psychiatrischen Pflegewohnheimen

      KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  10. ALLGEMEINES

    0.1. Allgemeine Begriffsbestimmungen

    Die im nachfolgenden verwendete, brandspezifische Terminologie entspricht der der Basisnorm.

    Das Ruhestromprinzip (positive Betriebssicherheit): Die Anlagen gelten als betriebssicher, wenn die Notfunktion dieser Anlagen oder Geräte auch gewährleistet bleibt, wenn die Energiequelle und (oder) die Versorgungs- und (oder) die Steuerungsvorrichtung ausfallen.

    0.2. Numerierung der Stockwerke - Beschilderung

    0.2.1. Unter Beachtung folgender Regeln werden alle Stockwerke nummeriert:

    - die verschiedenen Nummern müssen eine ununterbrochene Reihenfolge bilden;

    - eine der Räumungsebenen trägt die Nummer 0;

    - die unter der Ebene 0 gelegenen Stockwerke erhalten eine negative Nummer;

    - die über der Ebene 0 gelegenen Stockwerke erhalten eine positive Nummer.

    0.2.2. Stockwerknummern müssen:

    - mindestens auf einer Wand der Antrittspodeste der Innen- und Aussentreppen sowie der Aufzugzugänge als Hinweis für die Benutzer angegeben werden;

    - bei angehaltenem Aufzug von der Kabine aus abgelesen werden können;

    - selbst bei in Öffnungsstellung blockierten Türen gut sichtbar sein.

    0.2.3. In den Aufzügen ist die Nummer der jeweiligen Stockwerke neben den entsprechenden Bedienungsknöpfen anzugeben. Ausserdem ist neben den Nummern der Stockwerke, auf denen sich die Ausgänge bzw. Notausgänge befinden, der entsprechende Hinweis "Ausgang" bzw. "Notausgang" anzubringen.

    0.2.4. Lage und Richtung von Ausgängen sind deutlich durch Piktogramme zu kennzeichnen gemäss den Vorschriften des KE vom 17. Juni 1997 über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung.

    0.2.5. Brandschutzhinweise müssen den im vorherigen Absatz erwähnten Bestimmungen entsprechen.

    0.2.6. Jeder Flügel der Einrichtung muss mit einem Namensschild eindeutig gekennzeichnet sein. Die Namenschilder sind von aussen an jedem Antritt der Aussen- und Innentreppen sowie am Eingangsbereich des Alten-und Pflegeheimes anzubringen.

    KAPITEL II - STANDORT, BAU UND AUSSTATTUNG

  11. STANDORT UND ZUFAHRTSWEGE

    1.1. Zufahrt

    Das Gebäude muss unmittelbar und permanent für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge erreichbar sein, so dass Brandbekämpfung und Rettungsmassnahmen ungehindert durchgeführt werden können.

    Die Anzahl und Einpflanzung der Zufahrtsstrassen wird in Absprache mit dem zuständigen Feuerwehrdienst, unter Berücksichtigung der Grösse der Einrichtung, der Anzahl der Bewohner, der Anzahl der genutzten Stockwerke und der Anordnung des bzw. der Gebäude festgelegt.

    1.2. Anforderungen an die Zufahrtsstrassen

    Auf der bzw. den erwähnten Zufahrtsstrassen muss fortwährend eine den folgenden Anforderungen entsprechende Durchfahrt freigehalten werden:

    - lichte Mindestbreite: 4 m;

    - lichte Mindesthöhe: 4 m;

    - Kurvenhalbmesser: Innen mindestens 11 m und Aussen mindestens 15 m;

    - Gefälle: maximal 6%, ausser bei Einverständnis des zuständigen Feuerwehrdienstes bei besonderen örtlichen Gegebenheiten.

    - Tragfähigkeit: ausreichend für Fahrzeuge mit 13 Tonnen maximaler Achsenlast, die dort ohne stecken zu bleiben fahren und halten müssen, auch wenn dabei der Untergrund verformt wird.

    Zufahrten über Sackgassen müssen eine Mindestbreite von 8 m haben, und den erwähnten Anforderungen auf gesamter Breite genügen. Das Einverständnis des zuständigen Feuerwehrdienstes ist erforderlich.

    Freizonen: Garten, Parks, Innenhöfe, Vorhallen mit ähnlichen...

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