24. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der im Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste vorgesehenen Genehmigungen oder Zulassungen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der im Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste vorgesehenen Genehmigungen oder Zulassungen, so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der im Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste vorgesehenen Genehmigungen oder Zulassungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

24. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der im Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste vorgesehenen Genehmigungen oder Zulassungen

[KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen]

[Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 27. Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)]

Artikel 1 - [Die Artikel 2 bis 10 des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die sanktionsweise zeitweilige Aufhebung oder den sanktionsweisen Entzug:

1. der Genehmigung zum Betreiben eines Wachunternehmens beziehungsweise zur Organisation eines internen Wachdienstes,

2. der Zulassung zum Betreiben eines Sicherheitsunternehmens,

3. der Zulassung zur Organisation einer Berufsausbildung für das Wach- beziehungsweise Sicherheitspersonal,

4. der dem Personal eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes ausgestellten Identifizierungskarte.]

[Artikel 10bis des vorliegenden Erlasses findet Anwendung auf die auf Antrag des Betreffenden erfolgende zeitweilige Aufhebung oder den auf Antrag des Betreffenden erfolgenden Entzug:

1. der Genehmigung zum Betreiben eines Wachunternehmens beziehungsweise zur Organisation eines internen Wachdienstes,

2. der Zulassung zum Betreiben eines Sicherheitsunternehmens.]

Im weiteren Verlauf des verfügenden Teils versteht man unter dem Begriff "Betreffender" die - natürliche oder juristische - Person, die eine Genehmigung oder eine Zulassung erhalten hat, oder die natürliche Person, die eine...

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