10. JUNI 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur endgültigen Verabschiedung der Revision der Sektorenpläne Thuin-Chimay und Philippeville-Couvin (Karte 57/7) zwecks der Eintragung von zwei Abbaugebieten als Erweiterung des Steinbruchs Lompret, eines Grüngebiets auf dem Gebiet der Gemeinde Chimay (Lompret) und der Änderung der Zweckbestimmung zwecks der Umwandlung in ein Agrargebiet von Grundstücken, die im östlichen Teil des bereits bestehenden Abbaugebiets auf dem Gebiet der Gemeinden Chimay (Lompret) und Couvin (Aublain) gelegen sind, als raumplanerischer Ausgleich

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden, in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 2010 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere der Artikel 1, 22, 23, 25, 32, 35, 37 und 41 bis 46;

Aufgrund des am 27. Mai 1999 durch die Wallonische Regierung verabschiedeten Entwicklungsplans des regionalen Raums (SDER);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1979 zur Festlegung des Sektorenplans Thuin-Chimay;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1980 zur Festlegung des Sektorenplans Philippeville-Couvin;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Juni 2007, durch den beschlossen wurde, die Sektorenpläne Thuin-Chimay und Philippeville-Couvin (Karte 57/7) einer Revision zu unterziehen, und zur Verabschiedung des Vorentwurfs der Revision zwecks der Eintragung von zwei Abbaugebieten als Erweiterung des Steinbruchs Lompret auf dem Gebiet der Gemeinde Chimay (Lompret) und der Umwandlung in ein Agrargebiet von Grundstücken, die im östlichen Teil des bereits bestehenden Abbaugebiets auf dem Gebiet der Gemeinden Chimay (Lompret) und Couvin (Aublain) gelegen sind, als raumplanerischer Ausgleich;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. November 2007, durch den beschlossen wurde, eine Umweltverträglichkeitsprüfung über den vorerwähnten Vorentwurf zur Revision der Sektorenpläne Thuin-Chimay und Philippeville-Couvin durchführen zu lassen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 zur Verabschiedung des Entwurfs zur Revision der Sektorenpläne Thuin-Chimay und Philippeville-Couvin (Karte 57/7) zwecks der Eintragung von zwei Abbaugebieten als Erweiterung des Steinbruchs Lompret, eines Grüngebiets auf dem Gebiet der Gemeinde Chimay (Lompret) und der Umwandlung in ein Agrargebiet von Grundstücken, die im östlichen Teil des bereits bestehenden Abbaugebiets auf dem Gebiet der Gemeinden Chimay (Lompret) und Couvin (Aublain) gelegen sind, als raumplanerischer Ausgleich;

Aufgrund der öffentlichen Untersuchung über den Entwurf zur Revision der Sektorenpläne, die vom 21. September 2009 bis zum 4. November 2009 in den Gemeinden Chimay und Couvin stattgefunden hat, ohne Anlass zu Beschwerden zu geben;

Aufgrund der Informationsversammlungen, die in Anwendung von Artikel 4, Absatz 1, 8° des CWATUP am 29. September 2009 im Stadthaus Chimay und im Stadthaus Couvin abgehalten wurden;

Aufgrund der Protokolle der Konzertierungsversammlungen, die in Anwendung von Artikel 43 des Gesetzbuches am 10. November 2009 im Stadthaus Chimay und im Stadthaus Couvin stattgefunden haben;

Aufgrund des günstigen Gutachtens des Gemeinderates von Chimay vom 12. November 2009;

Aufgrund des günstigen Gutachtens des Gemeinderates von Couvin vom 30. November 2009;

Aufgrund dessen, dass die gemeindlichen Behörden von Chimay am 4. Dezember 2009 und die gemeindlichen Behörden von Couvin am 8. Dezember 2009 der Regierung die in Artikel 43, § 3 des Gesetzbuches erwähnten Unterlagen übermittelt haben;

Aufgrund der am 22. Dezember 2009 bei dem Regionalausschuss für Raumordnung, dem Wallonischen Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung und der operativen Generaldirektion "Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie" in Anwendung von Artikel 43, § 4, Absätze 1 und 2 beantragten Gutachten über die Akte, die den Planentwurf zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung und den Beschwerden, Bemerkungen, Protokollen und Gutachten beinhaltet;

Aufgrund des durch den Regionalausschuss für Raumordnung am 11. Februar 2010 abgegebenen günstigen Gutachtens;

Aufgrund des günstigen Gutachtens der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt - Abteilung Umwelt und Wasser vom 22. Februar 2010 und der Bedingungen, die mit diesem Gutachten verbunden sind:

- die in dem Bericht der Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschlagene Abgrenzungsvariante annehmen, die darauf abzielt, den Talweg des Bachs "de la Fontaine" vom Abbaugebiet zu entziehen;

- als Natur-, Forst- oder Grüngebiet eine Fläche eintragen, die mindestens der als Abbaugebiet eingetragenen Fläche des Forstgebiets entspricht;

- die von der Direktion der Oberflächengewässer der Abteilung Umwelt und Wasser aufgeführten Bedingungen beachten;

Aufgrund des durch den Wallonischen Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung abgegebenen günstigen Gutachtens vom 23. Februar 2010 über die Umweltrelevanz der Abänderung der Sektorenpläne, sofern den Empfehlungen der Umweltverträglichkeitsprüfers Rechnung getragen wird;

In Erwägung der Empfehlungen des Wallonischen Umweltrats für eine nachhaltige Entwicklung zur Bekräftigung seines Gutachtens:

- die vom Umweltverträglichkeitsprüfer entlang der Eisenbahnlinie und östlich des Steinbruchs empfohlenen Pufferzonen als Rastplätze für bestimmte geschützte Arten einrichten;

- dem durch den Revisionsentwurf südlich des Steinbruchs vorgesehenen Abbaugebiet die Zweckbestimmung eines Grüngebiets mit Auferlegung einer Sanierungsplans geben;

- die vom Planungsbüro Pissart vorgeschlagene Abgrenzungsvariante, die darauf abzielt, einen Teil des bewaldeten Gebiets, die geschützte Orchidee und einen Teil der Wiese im Westen zu bewahren, sowie die Empfehlungen bezüglich der Gewährleistung der Sicherheit auf dem Gelände und der Anlage von Pufferzonen berücksichtigen;

- den erhaltenen Teil des Wäldchens als Naturgebiet eintragen;

- in der Genehmigung eine Gewinnungstiefe festlegen, die kein Abpumpen von Wasser erforderlich macht;

- die Empfehlungen des Verfassers über die Bewirtschaftung des Geländes in den Globalgenehmigungen berücksichtigen;

In der Erwägung, dass die in der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschlagene Abgrenzungsvariante zur Bewahrung der in ökologischer Hinsicht interessanten Elemente, die darin besteht, vom in dem Vorentwurf zur Revision vorgesehenen Abbaugebiet einen Teil des Talwegs des Bachs "La Fontaine", einen Teil der östlich und westlich des Bachs gelegenen Wiesen sowie den bewaldeten Fersensporn über das Tal zu entziehen, bereits in dem am 27. Mai 2009 verabschiedeten Entwurf zur Revision des Sektorenplans von der Regierung berücksichtigt wurde, und dass die Regierung diese Wahl in der vorliegenden endgültigen Revision des Sektorenplans bestätigen will;

In der Erwägung, dass die Änderung der Zweckbestimmung dieses Gebietsteils durch die vorliegende Revision, um ihn in ein Grüngebiet umzuwandeln, ebenfalls erlaubt, das männliche Knabenkraut (Orchis mascula), eine geschützte Pflanzenart im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Natur, die in dem kalkliebenden Eichen-Weissbuchenwald beobachtet wurde, der den Teil des Wäldchen bildet, der dem Abbaugebiet entzogen wird, zu bewahren; dass wenn es festgestellt werden sollte, dass diese Pflanze ebenfalls in dem Teil des Waldes, der als Abbaugebiet bleibt und für den zukünftigen Betrieb bestimmt ist, vorhanden ist, die Durchführung des Projekts mit der Gewährung einer Abweichung von den durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. November 2003 vorgesehenen Schutzmassnahmen der Tier- und Pflanzenarten bedingt sein sollte;

In der Erwägung, dass die Eintragung als Naturgebiet des erhaltenen Teils des Wäldchen, d.h. weniger als 1/2 ha dem Massstab eines Sektorenplans nicht entspricht, der ein Dokument zur unterregionalen Planung darstellt; dass die Eintragung dieser Grundstücke als Grüngebiet gemäss dem durch den Regionalausschuss für Raumordnung geäusserten Gutachten über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. April 2009 erlaubt, die Erhaltung des natürlichen Milieus zu sichern;

In der Erwägung, dass die vorliegende Revision die Bestimmungen von Artikel 46, Absatz 3 des Gesetzbuches beachtet, insofern sie die Änderung der Zweckbestimmung von Grundstücken von 8,1 ha, die in einem Abbaugebiet in den ursprünglichen Sektorenplänen eingetragen wurden, zur Umwandlung in ein nicht zur Verstädterung bestimmtes Gebiet als raumplanerischer Ausgleich für die Eintragung von 6,9 ha als neues Abbaugebiet vorsieht; dass die Eintragung von 0,6 ha des südlichen Teils des Abbaugebiets am Rande der Strasse "rue H. Moniotte" in Chimay nicht auszugleichen ist, da in der Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung geschlussfolgert wurde, dass sie keine bedeutenden Auswirkungen auf die Umwelt haben sollte;

In der Erwägung, dass der am 22. Februar 2010 von der Abteilung Umwelt und Wasser geäusserte Wunsch, die Eintragung als Abbaugebiet von zur Zeit als Forstgebiete eingetragenen Grundstücken durch die Eintragung als Natur-, Forst- oder Grüngebiet einer Fläche, die dem Verlust an Forstgebiet entspricht, auf biologischer Ebene auszugleichen, den in Artikel 46, Absatz 3 des Gesetzbuches geäusserten Willen des...

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