21. FEBRUAR 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für Verbrennungsanlagen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung, insbesondere des Artikels 1, 6°;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 4, 5, 7, 8, 9 und 76ter;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. November 2002 über die sektorbezogenen Bedingungen bezüglich der Wärmekraftwerke und sonstigen Feuerungsanlagen zur Elektrizitätserzeugung, deren installierte Leistung mindestens 50 MWth beträgt und die in der Rubrik 40.10.01.03 erwähnt werden, sowie zur Dampf- und Warmwassererzeugung, die in der Rubrik 40.30.01 erwähnt werden;

Aufgrund des am 19. November 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 52.203/4;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) teilweise umgesetzt.

  1. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

    1. Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe;

    2. Feuerungsanlage: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden;

    3. Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;

    4. Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, indem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;

    5. Schwefelabscheidegrad: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird;

    6. einheimischer fester Brennstoff: ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoffkonzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ortgewonnen wird;

    7. massgeblicher Brennstoff: unter den Brennstoffen, die in einer Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuernden Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anhang V Teil 1 oder ùim Falle von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert ù den Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die grösste Wärmemenge liefert;

    8. Abfall: ein Abfall im Sinne von Artikel 2, 1° des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

    9. Biomasse : die folgenden Produkte:

      a) Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs auspflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;

      b) nachstehende Abfälle:

      i) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

      ii) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

      iii) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärmegenutzt wird;

      iv) Korkabfälle;

      v) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

    10. Mehrstofffeuerungsanlage: eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann;

    11. Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;

    12. Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. ùim Falle von Zweistoffmotoren ù mit Selbstzündung des Kraftstoffs;

    13. Dieselmotor: ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs.

  2. 3 - Vorliegender Erlass gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird, und die in den Rubriken 40.10.01.03 oder 40.30.01 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten genannt sind.

    Der vorliegende Erlass ist nicht auf folgende Feuerungsanlagen anwendbar:

    1. Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

    2. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

    3. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

    4. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

    5. in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

    6. Koksöfen;

    7. Winderhitzer (cowpers);

    8. technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;

    9. Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;

    10. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäss Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b verwenden.

  3. 4 - Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert.

    Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen, für die am oder nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erteilt oder durch deren Betreiber zu diesem Zeitpunkt oder danach ein vollständiger Antrag auf eine Genehmigung eingereicht wurde, derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Urteil der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert.

    Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.

    KAPITEL II - Bau

  4. 5 - Die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr, für die die ursprüngliche Baugenehmigung oder in Ermangelung eines solchen Verfahrens die ursprüngliche Betriebsgenehmigung nach dem 25. Juni 2009 erteilt wurde, prüfen, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    1. geeignete Speicherstätten für Kohlenstoffdioxid sind verfügbar;

    2. die Transportvorrichtungen sind technisch und wirtschaftlich machbar;

    3. die Nachrüstung für die Kohlendioxidabscheidung ist technisch und wirtschaftlich machbar.

    Sind die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass auf dem Anlagengelände angemessener Platz für die Kohlendioxidabscheidung und -komprimierung vorgesehen wird.

    Die zuständige Behörde bestimmt auf der Grundlage der von den Betreibern vorgenommenen Prüfungen und sonstiger verfügbarer Informationen, insbesondere über den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, ob die Bedingungen erfüllt sind.

    KAPITEL III - Luft

  5. 6 - § 1. Die Ableitung der Abgase aus Feuerungsanlagen erfolgt auf kontrollierte Weise über einen Schornstein mit einem oder mehreren Abgaszügen, dessen Höhe so berechnet wird, dass die menschliche Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.

    § 2. Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, für die vor dem 7. Januar 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 7. Januar 2014 in Betrieb genommen werden, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die in Teil 1 der Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

    § 3. Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, die nicht unter § 2 fallen, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die in Teil 2 der Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

    § 4. Die in den Teilen 1 und 2 der Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie die in Teil 5 der Anlage festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade gelten für die Emissionen jedes gemeinsamen Schornsteins im Verhältnis zu der Feuerungswärmeleistung der gesamten Feuerungsanlage.

    Ist in der Anlage vorgesehen, dass Emissionsgrenzwerte für einen Teil einer Feuerungsanlage mit begrenzter Betriebsstundenzahl angewandt werden können, so gelten diese Grenzwerte für die Emissionen dieses Teils der Anlage, werden jedoch im Verhältnis zu der Feuerungswärmeleistung der gesamten Feuerungsanlage festgelegt.

    § 5. Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Paragrafen 2 und 3 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Feuerungsanlagen gewähren, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer...

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