11. DEZEMBER 2003 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Bestimmung der Regelung der Schlichtungs- und Schiedsstelle der 'Commission wallonne pour l'énergie' (Wallonische Kommission für Energie)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere des Artikels 48, Absatz 2;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, insbesondere der Artikel 26, § 2, Absatz 2 und 36, § 1;

Aufgrund des am 10. Februar 2003 vorgebrachten Vorschlags CD-3b10-CWaPE-010 der "Commission wallonne pour l'énergie";

Aufgrund des am 26. März 2003 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 8. September 2003 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung bezüglich des Antrags auf ein Gutachten des Staatsrats innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet;

Aufgrund des am 13. Oktober 2003 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1o der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 35.898/4;

Auf Vorschlag des Ministers des Transportwesens, der Mobilität und der Energie;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Titel I - Allgemeines

KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

1o "Elektrizitätsdekret": das Dekret vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

2o "Gasdekret": das Dekret vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts;

3o "Klagepartei": jede natürliche oder juristische Person, die bei der Schlichtungs- und Schiedsstelle ein Schlichtungsverfahren beantragt;

4o "Gegenpartei": jede natürliche oder juristische Person, gegen die die Klagepartei ein Schlichtungsverfahren einleitet;

5o "Kläger": jede natürliche oder juristische Person, die bei der Schlichtungs- und Schiedsstelle ein Schiedsverfahren beantragt;

6o "Beklagter": jede natürliche oder juristische Person, gegen die der Kläger ein Schiedsverfahren einleiten möchte;

7o "Schlichter": jede gemäss Artikel 17 bezeichnete natürliche Person, die mit den Aufgaben, so wie sie in diesem Erlass beschrieben werden, beauftragt ist;

8o "Verwaltungsdirektion": die in Artikel 46, § 1, 3o des Elektrizitätsdekrets erwähnte Direktion der CWaPE;

9o "Verwaltungsratsmitglied": ein Mitglied des Vorstands der CWaPE;

10o "Schlichtungs- und Schiedsstelle": die in Artikel 48 des Elektrizitätsdekrets erwähnte Dienststelle;

11o "Schiedsgericht": das gemäss Artikel 37 bestehende Schiedsgericht;

12o "Schiedsrichter": die gemäss Artikel 37 bezeichnete natürliche Person, die mit den Aufgaben, so wie sie in diesem Erlass beschrieben werden, beauftragt ist;

13o "Sekretariat": das Sekretariat der Schlichtungs- und Schiedsstelle;

14o "Berichterstatterkorps": der in Artikel 9 erwähnte Korps;

15o "Berichterstatter": das gemäss Artikel 11 bezeichnete Mitglied des Berichterstatterkorps;

16o "Berufungskammer": das in Artikel 49 des Elektrizitätsdekrets erwähnte Organ;

17o "Sachverständigenliste": die gemäss Artikel 19 des vorliegenden Erlasses aufgestellte Liste der Sachverständigen, die sich als Schlichter oder Schiedsrichter einschalten können;

18o "Elektrizitätsunternehmen": jeder in Artikel 2 des Elektrizitätsdekrets erwähnte Netzbetreiber, Erzeuger, Versorger oder Zwischenhändler;

19o "Gasunternehmen": jeder in Artikel 2 des Gasdekrets erwähnte Netzbetreiber, Erzeuger, Versorger oder Zwischenhändler.

Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist auf die Schlichtungs- und Schiedsverfahren anwendbar, die in Anwendung des Artikels 48 des Elektrizitätsdekrets bei der Schlichtungs- und Schiedsstelle eingereicht werden, unter der Bedingung, dass diese Verfahren eine Angelegenheit betreffen, die unter die Zuständigkeit dieser Dienststelle fällt.

Im Rahmen der Aufgaben, die der CWaPE durch die Artikel 26 und 36 des Gasdekrets anvertraut werden, ist die Schlichtungs- und Schiedsstelle ebenfalls auf die Streitfälle bezüglich des Zugangs zum Gasversorgungsnetz und die in Artikel 2, 25o des Gasdekrets erwähnte technische Regelung ausgerichtet.

Art. 3 - Die für jedes, bei der Schlichtungs- und Schiedsstelle eingereichte Schlichtungs- und Schiedsverfahren geltenden Regeln fallen ausschliesslich unter das belgische Recht.

Art. 4 - Unbeschadet der in dem sechsten Teil des Strafgesetzbuches angegebenen Bestimmungen öffentlicher Art regeln die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen im Laufe eines Schiedsverfahrens die Angelegenheiten bezüglich dieses Verfahrens, die nicht ausdrücklich in diesem Erlass geregelt sind. In Ermangelung eines derartigen Einvernehmens werden diese Angelegenheiten durch das Schiedsgericht oder das Verwaltungsratsmitglied, falls das Schiedsgericht noch nicht gebildet wurde, und durch die im sechsten Teil des Strafgesetzbuches angegebenen ergänzungsrechtlichen Bestimmungen geregelt.

Was das Schlichtungsverfahren betrifft, wird der erste Absatz ähnlicherweise angewandt.

KAPITEL II - Zustellungen und Fristen

Art. 5 - Die in diesem Erlass erwähnten Zustellungen und Mitteilungen erfolgen durch Aushändigung gegen Quittung, Einschreiben gegen Empfangsbescheinigung oder über einen Boten. Mit Ausnahme der Einreichung der Schlichtungs- und Schiedsanträge können diese Zustellungen oder Mitteilungen ebenfalls rechtsgültig fernkopiert oder per elektronische Post eingesandt werden, insofern der Empfänger eine Empfangsbestätigung liefert, oder per Einschreiben bei der Post ohne Empfangsbescheinigung erfolgen.

Diese Zustellungen oder Mitteilungen werden an die zuletzt bekannte Anschrift des Empfängers gerichtet. Die Parteien setzen den Schlichter oder den(die) Schiedsrichter, die anderen Parteien und das Sekretariat unverzüglich von jeglicher Adressenänderung in Kenntnis.

Art. 6 - Die in dem vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen werden in Anwendung der Artikel 52 bis 54 des Strafgesetzbuches berechnet. Ausser bei Beweis des Gegenteils wird der Tag des Eingangs folgendermassen berechnet:

1o die von einem Boten überbrachten, gegen eine Quittung ausgehändigten oder per Einschreiben gegen Empfangsbescheinigung eingesandten Unterlagen gelten als an demjenigen Tag eingegangen, der auf der Quittung angegeben wird;

2o die per einfaches Einschreiben eingesandten Unterlagen gelten als am dritten Werktag eingegangen, der auf den Tag ihrer Einsendung folgt;

3o die Telekopien und elektronischen Mitteilungen gelten als am ersten Werktag eingegangen, der auf den Tag ihrer Einsendung folgt.

Das Datum des Eingangs des Antrags beim Sekretariat gilt als das Datum, an dem das Schieds- oder Schlichtungsverfahren eingereicht wurde.

Art. 7 - Auf Antrag einer der Parteien kann das Verwaltungsratsmitglied beschliessen, die in den Artikeln 30, 37 und 43 festgelegten Fristen vor ihrem Fälligkeitsdatum zu verlängern oder zu verkürzen.

Auf Antrag des Schiedsgerichts kann das Verwaltungsratsmitglied die in den Artikeln 48 und 52 festgelegten Fristen vor deren Fälligkeitsdatum verlängern. Das Verwaltungsratsmitglied kann beschliessen, diese Fristen vor deren Fälligkeitsdatum zu verkürzen, und zwar auf Antrag der Parteien und nach Anhörung in dieser Angelegenheit des Schiedsgerichts und, mit Ausnahme der Anwendung des Artikels 10, § 1, Absatz 1, des Berichterstatters.

Jeder Antrag und jeder Beschluss zur Verlängerung oder Verkürzung einer Frist muss gebührend begründet sein.

KAPITEL III - Sekretariat

Art. 8 - § 1 - Das Sekretariat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

1o dem Verwaltungsratsmitglied, der dessen Führung übernimmt;

2o einem oder mehreren, eigens zu diesem Zweck bezeichneten Personalmitgliedern der CWaPE.

§ 2 - Das Sekretariat hat zur Aufgabe, die administrative Unterstützung des Schlichtungs- und Schiedsverfahrens zu gewährleisten.

Das Sekretariat ist dem Verwaltungsratsmitglied behilflich, insbesondere in der Vorbereitung der Beschlüsse, die das Verwaltungsratsmitglied in Anwendung des vorliegenden Erlasses zu treffen hat. Das Verwaltungsratsmitglied begründet diese Beschlüsse.

KAPITEL IV - Berichterstatterkorps

Art. 9 - § 1 - Die Schlichtungs- und Schiedsstelle verfügt über ein Berichterstatterkorps.

§ 2 - Die Mitglieder des Berichterstatterkorps werden unter den Mitgliedern der CWaPE ausgewählt.

§ 3 - Die Berichterstatter dürfen keine andere bezahlte oder unentgeltliche Funktion oder Tätigkeit im Dienste eines Elektrizitäts- oder Gasunternehmens ausüben.

Das in dem ersten Absatz bestimmte Verbot bleibt im Laufe eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Beendigung des Arbeitsvertrags des Berichterstatters anwendbar. In Anbetracht dieses Verbots kann in dem Arbeitsvertrag die Auszahlung einer Ausgleichszulage vorgesehen werden, die jedoch die Hälfte der Bruttoentlohnung des Berichterstatters für die sechs Monate, die der Beendigung seines Arbeitsvertrags vorhergehen, nicht überschreiten darf.

Die Berichterstatter dürfen weder von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen ausgegebene Aktien oder andere mit Aktien vergleichbare Wertpapiere besitzen, noch über Finanzinstrumente verfügen, durch die derartige Aktien oder Wertpapiere erworben oder abgetreten werden können oder die hauptsächlich je nach der Wertentwicklung derartiger Aktien oder Wertpapiere zu einer Bargeldauszahlung führen.

§ 4 - Die Berichterstatter verhalten sich in jeder Situation unparteiisch und unabhängig. Sie dürfen jeglichen Befehl bezüglich der Bearbeitung der bei der Schlichtungs- und Schiedsstelle eingereichten Streitfälle weder ersuchen, noch annehmen.

Art. 10 - § 1 - Die Berichterstatter haben zur Aufgabe, in jedem Schlichtungsverfahren, für das der Schlichter einen schriftlichen Antrag in diesem Sinne an das Sekretariat richtet, einen schriftlichen und begründeten Bericht zu erstellen.

Sie sind ebenfalls beauftragt, einen schriftlichen und begründeten Bericht in jedem Schiedsverfahren zu erstellen, ausser wenn das Schiedsgericht auf gemeinsamen Antrag der Parteien und spätestens bei der Ausstellung der in Artikel 48 erwähnten Auftragsakte beschliesst, darauf zu verzichten. Gegebenenfalls übermittelt das Schiedsgericht dem Sekretariat innerhalb der...

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