24. FEBRUAR 1921 - Gesetz über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text bildet die inoffizielle koordinierte deutsche Fassung - zum 9. Juli 2004 - des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch :

- das Gesetz vom 11. März 1958 zur : 1. Billigung des Protokolls zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen Handels und des Grosshandels damit, unterzeichnet in New-York am 23. Juni 1953; 2. zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln,

- das Gesetz vom 22. Juli 1974 über giftige Abfälle,

- das Gesetz vom 9. Juli 1975 zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln,

- das Gesetz vom 1. Juli 1976 zur Berichtigung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln,

- das Gesetz vom 14. Juli 1994 zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln,

- das Gesetz vom 17. November 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln sowie des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen,

- das Gesetz vom 22. August 2002 zur gesetzlichen Anerkennung der Substitutionsbehandlungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln,

- das Gesetz vom 23. Januar 2003 zur Anpassung der gültigen Gesetzesbestimmungen an das Gesetz vom 10. Juli 1996 zur Aufhebung der Todesstrafe und zur Abänderung der Kriminalstrafen,

- das Gesetz vom 4. April 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- und antiseptischen Mitteln und von Artikel 137 des Strafprozessgesetzbuches,

- das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- und antiseptischen Mitteln,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003,

- das Gesetz vom 12. April 2004 zur Wiedereinführung in das Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, einer Bestimmung, die es den Gerichtspolizeioffizieren erlaubt, nachts ohne vorherige Erlaubnis des Polizeigerichts alle Orte zu betreten und zu durchsuchen,

- das Programmgesetz vom 9. Juli 2004.

Diese inoffizielle koordinierte deutsche Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.

Bijlage - Annexe

MINISTERIUM DES INNERN

24. FEBRUAR 1921 - Gesetz [über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können]

[Titel ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. Mai 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Juni 2003)]

Artikel 1 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Interesse der Hygiene und der Volksgesundheit die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Herstellung, die Konservierung, das heisst die Lagerung unter den dazu erforderlichen Bedingungen, die Etikettierung, den Transport und den Besitz von, die Maklergeschäfte mit, den Verkauf, das Anbieten zum Kauf, die Abgabe und den Erwerb, ob entgeltlich oder unentgeltlich, von Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln sowie den Anbau von Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, regeln und beaufsichtigen.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass dieselben Befugnisse ausüben, was andere psychotrope Stoffe als Betäubungs- und Schlafmittel betrifft, die eine Abhängigkeit bewirken können.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass dieselben Befugnisse ausüben, was Stoffe betrifft, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können.]

[Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 3. Mai 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Juni 2003)]

[Art. 1bis - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ist der König] ermächtigt vorzuschreiben, dass auf den Verpackungen der in Artikel 1 erwähnten Stoffe Angaben über die Weise ihrer Vernichtung, Neutralisierung und Entsorgung gemacht werden.

[Er] ist ermächtigt, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Vernichtung, Neutralisierung und Entsorgung erfolgen muss.]

[Art. 1bis eingefügt durch Art. 34 des G. vom 22. Juli 1974 (Belgisches Staatsblatt vom 1. März 1975) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 3. Mai 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Juni 2003)]

[Art. 1ter - Verstösse gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden G.es ergangenen Erlasse mit Bezug auf die Etikettierung sowie Verstösse gegen die auf der Grundlage von Artikel 1 festgelegten Regeln werden mit einer Geldstrafe von 26 bis zu 500 [EUR] geahndet.]

[Art. 1ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 14. Juli 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1994), abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) und durch Art. 5 des G. vom 3. Mai 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Juni 2003)]

  1. 2 - [Verstösse gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden G.es ergangenen Erlasse mit Bezug auf Giftstoffe, Desinfektions- oder antiseptische Mittel werden geahndet :

    1. mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis zu 3 000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen, wenn diese Verstösse die Konservierung und die Abgabe dieser Stoffe betreffen,

    2. mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 3 000 bis zu 100 000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen, wenn diese Verstösse die Einfuhr, Ausfuhr oder Herstellung, den Transport, Besitz oder Verkauf, das Anbieten zum Kauf und den entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb betreffen.]

    [Art. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 14. Juli 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Oktober 1994); einziger Absatz Nrn. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) und durch Art. 6 Nrn. 1 und 2 des G. vom 3. Mai 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 2. Juni 2003)]

    [Art. 2bis - § 1 - [Verstösse gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden G.es ergangenen Erlasse mit Bezug auf Schlafmittel, Betäubungsmittel und andere psychotrope Stoffe, die eine Abhängigkeit bewirken können und deren Liste vom König festgelegt wird, sowie gegen die Bestimmungen mit Bezug auf den Anbau von Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, werden [nach den in Absatz 2 erwähnten Unterscheidungen und den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Kategorien] mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 1 000 bis zu 100 000 [EUR] [...] geahndet.]

    [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Unterscheidungen machen unter den Mitteln, die in der in Absatz 1 erwähnten Liste aufgezählt sind.]

    § 2 - Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit [Einschliessung von fünf bis zu zehn Jahren] geahndet :

    1. wenn sie begangen werden gegenüber Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,

    2. wenn der infolge der Straftaten gemachte Gebrauch der in § 1 bestimmten Mittel bei einer anderen Person entweder eine scheinbar unheilbare Erkrankung oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den vollständigen Verlust der Funktion eines Organs oder aber eine schwere Verstümmelung verursacht hat.

      § 3 - Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit [Einschliessung] von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet :

    3. wenn sie begangen werden gegenüber Minderjährigen, die das 12. Lebensjahr vollendet, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    4. wenn sie Handlungen der Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung sind,

    5. wenn der infolge der Straftaten gemachte Gebrauch der in § 1 bestimmten Stoffe den Tod verursacht hat.

      § 4 - Die in § 1 erwähnten Straftaten werden mit [Einschliessung] von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet :

    6. wenn sie begangen werden gegenüber einem Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

    7. wenn sie, begangen in der Eigenschaft als leitende Person, Handlungen der Beteiligung an der Haupt- oder...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT