1. FEBRUAR 2002 - Erlass der Regierung zur Schaffung eines Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere Artikel 4, § 1;

Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 01.02.2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Minister-Präsidenten, zuständig für den Haushalt vom 01.02.2002;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere Artikel 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der Tatsache, dass der Sportrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft seine Arbeit schnellstmöglich aufnehmen soll und deshalb seine Schaffung keinen Aufschub duldet, da sie u.a. für die Ernennung seiner Mitglieder eine Voraussetzung ist;

Auf Vorschlag des Minister-Präsidenten, Minister für Beschäftigung, Behindertenpolitik, Medien und Sport;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Schaffung

Artikel 1 - Es wird ein Sportrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, nachstehend als Sportrat bezeichnet, geschaffen.

Der Sitz des Sportrates befindet sich im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Er kann mit vorheriger Genehmigung der Regierung an einen anderen Ort im deutschen Sprachgebiet verlegt werden.

Aufgaben

  1. 2 - Der Sportrat hat folgende Aufgaben :

    das Erstellen von Gutachten zu allen Entwürfen von Dekreten und Erlassen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die den Sport betreffen;

    das Erstellen von Gutachten auf Anfrage der Regierung oder aus Eigeninitiative zu allen Fragen, die den Sport in der Deutschsprachigen Gemeinschaft betreffen;

    die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs zwischen den verschiedenen Sportarten;

    das Ergreifen von Initiativen zur Förderung des Sports auf allen Gebieten und zur Förderung seiner Rolle als Instrument der persönlichen Entfaltung und der gesellschaftlichen Integration;

    die Aufnahme und die Pflege von Kontakten zu im Sportbereich tätigen Organisationen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.

    Zusammensetzung

  2. 3 - Der Sportrat setzt sich wie folgt zusammen :

    je ein Vertreter der anerkannten lokalen Sporträte, Sportbünde oder Sportgemeinschaften, oder, in deren Ermangelung, ein Vertreter aller Sportvereine dieser Gemeinde;

    je ein Vertreter der anerkannten Sportfachverbände;

    ein Vertreter der anerkannten Sportververeinigungen für Personen mit einer Behinderung;

    ein Vertreter der anerkannten...

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