21. FEBRUAR 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung einer Beihilfe an die Agenturen für soziale Wohnungen oder Vereinigungen zur Förderung des Wohnungswesens zwecks der Durchführung von Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten in den unbewohnten Wohnungen, deren Verwaltung oder Miete sie übernehmen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 33bis;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung einer Beihilfe an die Agenturen für soziale Wohnungen oder Vereinigungen zur Förderung des Wohnungswesens zwecks der Durchführung von Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten in den unbewohnten Wohnungen, deren Verwaltung oder Miete sie übernehmen;

Aufgrund des am 28. November 2011 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 8. Dezember 2011 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 24. Januar 2012 abgegebenen Gutachtens des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie) und dessen am 10. Februar 2012 abgegebenen zusätzlichen Gutachtens;

Aufgrund des am 25. Juni 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 51.448/4 des Staatsrats;

Aufgrund des am 20. Januar 2012 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur du Logement" (Hoher Rat des Wohnungswesens);

Aufgrund des am 6. Februar 2012 abgegebenen Gutachtens der "Union des Villes et Communes wallonnes" (Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie);

Auf Vorschlag des Ministers für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Im Titel des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung einer Beihilfe an die Agenturen für soziale Wohnungen oder Vereinigungen zur Förderung des Wohnungswesens zwecks der Durchführung von Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten in den unbewohnten Wohnungen, deren Verwaltung oder Miete sie übernehmen, werden die Wörter "unbewohnten Wohnungen" durch die Wörter "Immobiliengütern" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. 2 - Ein Vermittler kann die Beteiligung des Fonds für jedes Immobiliengut beantragen, dessen Verwaltung oder Miete er zum ersten Mal übernimmt, oder das er zum ersten Mal verwaltet, unabhängig davon, ob der Inhaber dinglicher Rechte auf dieses Gut eine natürliche oder eine juristische Person ist, mit Ausnahme der in Artikel 1, 23° des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse erwähnten...

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