24. OKTOBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 50 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger - Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 und 2 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

- der Artikel 6 bis 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Pensionen,

- von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 2013 zur Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands von bestimmten Pensionen in der Regelung für Lohnempfänger.

Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

24. JUNI 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Pensionen

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 3 - Lohngrenze

  1. 6 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:

    Für den vorerwähnten Gesamtbetrag der tatsächlichen Löhne, fiktiven Löhne und Pauschallöhne werden fiktive Löhne, die auf den in Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnten Lohn begrenzt sind, nicht berücksichtigt.

    2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:

    Der so festgelegte Betrag wird mit einem Bruch multipliziert, der als Zähler die für die Berechnung der Pension berücksichtigte Anzahl Tage - mit Ausnahme der gleichgesetzten Tage, für die der Lohn auf den in Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnten Lohn begrenzt ist - und als Nenner die Zahl 312 hat.

  2. 7 - Artikel 6 findet Anwendung auf Ruhestandspensionen, die, was die Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 2011 betrifft, tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2013 einsetzen.

  3. 8 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2012.

    (...)

    Wir fertigen...

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