26 JANVIER 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 fixant la procédure devant le Conseil du Contentieux des Etrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 2014 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 fixant la procédure devant le Conseil du Contentieux des Etrangers (Moniteur belge du 30 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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26. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Rat für Ausländerstreitsachen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

im Gesetz vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) wird die elektronische Bearbeitung von Beschwerden beim Rat für Ausländerstreitsachen eingeführt. So sind die Verfahrensparteien aufgrund der abgeänderten Artikel 39/69, 39/72 und 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (hiernach Gesetz vom 15. Dezember 1980) in bestimmten Fällen verpflichtet, dem Rat für Ausländerstreitsachen (hiernach Rat) eine elektronische Fassung der Antragschrift (Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), des Schriftsatzes mit Anmerkungen beziehungsweise des Syntheseschriftsatzes (Artikel 39/72 § 1 Absatz 2 und Artikel 39/81 Absatz 2 und 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) zu senden. Durch diese Maßnahme soll dem Rat eine schnellere Abfassung der Entscheide ermöglicht werden.

Ziel des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, ist die Anpassung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Rat für Ausländerstreitsachen (hiernach VO RAS) an die vorerwähnten Gesetzesabänderungen.

Insbesondere ist es wichtig, eindeutige und klare Regeln in diesem Zusammenhang festzulegen.

So kann eine Antragschrift (eingereicht von einer Partei, der ein Rechtsanwalt beisteht) nicht in die Liste eingetragen werden, wenn dem Rat keine Abschrift per elektronische Post gesendet worden ist (Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). Dies bedeutet, dass die elektronische Fassung zum Zeitpunkt, an dem das unterzeichnete Original der Antragschrift in die Liste eingetragen wird, an die E-Mail-Adresse des...

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