24. JUNI 1885 - Revidiertes und durch Abänderungsanträge geändertes Gesetz über die Vizinaleisenbahnen

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des revidierten und durch Abänderungsanträge geänderten Gesetzes vom 24. Juni 1885 über die Vizinaleisenbahnen, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 1. August 1899 zur Revision der Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei,

- das Gesetz vom 11. August 1924, das die Nationale Vizinalbahngesellschaft dazu ermächtigt, die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb von Diensten für Personenbeförderung im Strassenverkehr zu erlangen,

- das Gesetz vom 20. Juli 1927 zur Ermächtigung der Regierung, einige Abänderungen der Satzung der Nationalen Vizinalbahngesellschaft zu billigen,

- das Gesetz vom 29. August 1931 zur Ausdehnung der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juni 1885 über die Vizinaleisenbahnen und der Gesetze vom 9. Juli 1875 und 15. August 1897 über die Strassenbahnen auf "Trolleybusse",

- das Gesetz vom 21. März 1932 zur Revision der Rechtsvorschriften über die öffentlichen Autobus- und Reisebusdienste,

- das Gesetz vom 6. Mai 1932 zur Befreiung der Nationalen Vizinalbahngesellschaft von Provinzial- und Gemeindesteuern für das in ihrem Betrieb beschäftigte Personal,

- den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939 zur Einführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 27. November 1999),

- den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 zur Einführung des Stempelsteuergesetzbuches,

- das Gesetz vom 15. April 1964 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

24. JUNI 1885 - Revidiertes und durch Abänderungsanträge geändertes Gesetz über die Vizinaleisenbahnen

Artikel 1 - Die Regierung ist ermächtigt, die Satzung einer in Brüssel unter der Bezeichnung Nationale Vizinalbahngesellschaft gegründeten Gesellschaft, wie sie vorliegendem Gesetz beigefügt ist, zu billigen.

  1. 2 - Die Vizinaleisenbahnen werden durch Königlichen Erlass konzessioniert.

    Sie werden der Nationalen Vizinalbahngesellschaft im Rahmen einer Konzession überlassen.

    Sie können jedoch auch anderen Gesellschaften oder Privatpersonen überlassen werden, wenn die Nationale Vizinalbahngesellschaft binnen einem Jahr ab deren...

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