9 MARS 2014. - Arrêté royal relatif à la responsabilité civile des membres du personnel des services de police, à leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2014 relatif à la responsabilité civile des membres du personnel des services de police, à leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci (Moniteur belge du 21 mars 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Artikels 47 Absatz 6 und 7, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, des Artikels 49 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, des Artikels 52 § 1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, und § 5 Absatz 1, 4 und 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, des Artikels 53 § 1 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, und des Artikels 53bis, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 über die zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten;

    Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 304/8 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 21. Mai 2013;

    Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 8. Februar 2013;

    In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. November 2013;

    Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 29. November 2013;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.973/2 des Staatsrates vom 3. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In Erwägung des Neuen Gemeindegesetzes, des Artikels 270, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998;

    Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. "Gesetz": das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt,

  3. "Personalmitglied": jedes Mitglied des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,

  4. "zuständiger Behörde":

    - für Personalmitglieder der föderalen Polizei: den Minister des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde,

    - für Personalmitglieder der lokalen Polizei: das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder, je nach Fall, das Polizeikollegium,

  5. "zugeteiltem Anwalt": den Anwalt, der dem Personalmitglied, das um rechtlichen Beistand bittet, zugeteilt wird, damit er ihm beisteht,

  6. "selbst gewähltem Anwalt": den Anwalt, den das Personalmitglied, das um rechtlichen Beistand bittet, selbst wählt, damit er ihm beisteht,

  7. "Bereitschaftsanwalt": den auf der Grundlage von Artikel 2bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft bestimmten Anwalt.

    KAPITEL II - Zivilrechtliche Haftung und Vergleichsangebot

    Art. 2 - Die Fälle, in denen Personalmitglieder durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, wie in Artikel 47 Absatz 7 des Gesetzes erwähnt, werden in Spalte 1 der als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt.

    Art. 3 - Die Behörde, die in Sachen zivilrechtliche Haftung für die Personalmitglieder, die durch einen anderen Dienst beschäftigt werden, zuständig ist, wird in Spalte 2 der als Anlage beigefügten Tabelle bestimmt.

    Art. 4 - Vor dem in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Vergleichsangebot macht die zuständige Behörde dem betreffenden Personalmitglied einen Vorschlag eines Vergleichsangebots. In diesem Vorschlag wird eine Frist von mindestens dreißig Tagen erwähnt, über die das Personalmitglied verfügt, um seine Bemerkungen mitzuteilen. Danach...

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