16 JANVIER 2013. - Loi portant diverses mesures relatives à la lutte contre la piraterie maritime. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 27, 30 et 31 de la loi du 16 janvier 2013 portant diverses mesures relatives à la lutte contre la piraterie maritime (Moniteur belge du 30 janvier 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

16. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. BEST MANAGEMENT PRACTICES, nachstehend "BMP" genannt: neueste empfehlenswerte Planungs- und operative Praktiken für Betreiber und Kapitäne von Schiffen zum passiven Schutz vor Piraterie in bestimmten Seegebieten, wie von den repräsentativen internationalen Berufsverbänden des Seeverkehrssektors und in den Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegt,

2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen für die Bewachung, den Schutz und die Sicherheit an Bord von Schiffen im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,

3. registriertem Eigentümer beziehungsweise Betreiber: die Person, die als Eigentümer des Schiffes, oder, falls dieser Eigentümer das Schiff nicht selbst betreibt, die Person, die als Betreiber des Schiffes im Belgischen Seeschiffsregister oder im Belgischen Bareboat-Charter-Register registriert ist, wie im Gesetz vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe erwähnt,

4. Piraterie: Piraterie, wie im Gesetz vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie definiert.

KAPITEL 2 - Bestimmungen in Sachen Bekämpfung der Piraterie durch maritime Sicherheitsunternehmen

Art. 3 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber eines Schiffes, das berechtigt ist, unter belgischer Flagge zu fahren, darf in den Seegebieten, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt sind, ein maritimes Sicherheitsunternehmen zum Schutz des Schiffes vor Piraterie in Anspruch nehmen, sofern nachstehende Modalitäten eingehalten werden:

1. Der in Artikel 6 erwähnte schriftliche Vertrag, der für eine oder mehrere Schifffahrten beziehungsweise einen bestimmten Zeitraum mit einem maritimen Sicherheitsunternehmen abgeschlossen wird, wird dem Minister des Innern und dem für den Seeverkehr zuständigen Minister nach dem durch Königlichen Erlass festgelegten Verfahren übermittelt. Wenn der Vertrag nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit oder des belgischen Rechts entspricht, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dem maritimen Sicherheitsunternehmen die Genehmigung zu entziehen.

2. Das betreffende maritime Sicherheitsunternehmen hat durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Genehmigung erhalten, den Auftrag zum Schutz des Schiffes vor Piraterie gemäss den im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit festgelegten Bedingungen auszuführen.

3. Der Kapitän und der Betreiber des Schiffes wenden die Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und die BMP auf die betreffende Schifffahrt an, unter Berücksichtigung der Umstände, der Merkmale des Schiffes und der Ausführbarkeit der Massnahmen.

Art. 4 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber meldet dem vom König bestimmten Dienst vorab jede Schifffahrt, für die er ein maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nimmt. Der König bestimmt, welche Informationen gemeldet werden müssen und die Weise, wie diese Meldung erfolgt.

Art. 5 - Der Kapitän des Schiffes oder der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber meldet dem Krisenzentrum der Regierung unverzüglich jeden Fall, in dem im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie vom Schiff aus geschossen worden ist beziehungsweise in dem der Piraterie verdächtigte Personen das Schiff angegriffen haben oder an Bord gekommen sind. Der König bestimmt, welche Informationen gemeldet werden müssen und die Weise, wie diese Meldung erfolgt.

Art. 6 - Jedes Mal, wenn der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber ein genehmigtes maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nimmt, schliesst er einen schriftlichen Vertrag mit diesem Unternehmen ab, der unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften mindestens Folgendes enthält:

1. die Genehmigung des maritimen Sicherheitsunternehmens durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass,

2. das Verbot, Aufträge an Subunternehmer abzugeben,

3. die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen und vertraglichen Haftung des maritimen Sicherheitsunternehmens,

4. eine Darstellung der Regeln und Verfahren, die die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gemäss dem belgischen Recht befolgen werden,

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