3. MÄRZ 2008 - Ministerialerlass zur Festlegung des Regulierungsverfahrens, das bei einem Umzug vorgesehen ist

Der Minister des Wohnungswesens, Transportwesens und der räumlichen Entwicklung;

Aufgrund des Dekrets vom 12 April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarktes, insbesondere des Artikels 34, Absatz 1, 1 a) und 2 a);

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarktes, insbesondere der Artikel 32, Absatz 1, 1 und 33, 1;

Aufgrund des Erlasses der Regierung der wallonischen Region vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auf dem Elektrizitätsmarkt, insbesondere Artikel 22 a, eingefügt durch den Erlass der Regierung der wallonischen Region vom 28. Februar 2008, welcher die Erlasse vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auf dem Elektrizitäts- und Gasmarkt und vom 17. Juli 2003 über die lokale Kommission zur Benachrichtigung über die Einstellung von Stromlieferungen abändert;

Aufgrund des Erlasses der Regierung der wallonischen Region vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auf dem Gasmarkt, insbesondere Artikel 23 a, eingefügt in den Erlass der Regierung der wallonischen Region vom 28. Februar 2008, welche die Erlasse vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auf dem Elektrizitäts- und Gasmarkt und vom 17. Juli 2003 über die lokale Kommission zur Benachrichtigung über die Einstellung von Stromlieferungen abändert;

Aufgrund der Mitteilung der Wallonischen Kommission für Energie (Commission Wallonne Pour l'Energie, CWaPE) CD-7k27-CWaPE-179 vom 3. Dezember 2007;

Aufgrund der Mitteilung des obersten Städte- Gemeinde und Provinzrates der wallonischen Region, bekannt gegeben am 25. Oktober 2007;

Aufgrund der Mitteilung 43.982/4 des Regierungsrates, bekannt gegeben am 21 Januar 2008, unter Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Beschliesst :

KAPITEL I. - Bestimmungen, die im Rahmen der Lieferung von Elektrizität gelten

Artikel 1 - Falls der neue Betreiber des Verteilernetzes oder der Besitzer des Gebäudes auf den Antrag des Betreibers der Verteilernetze innerhalb der Frist nicht reagiert, wie es der Artikel 22 a Absatz 3 des Erlasses der Regierung der wallonischen Region vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auf dem Elektrizitätsmarkt vorsieht, begibt sich der Betreiber der Verteilernetze innerhalb von fünfzehn Werktagen zum Wohnsitz des Kunden, um dessen Situation zu klären.

  1. 2 - Der Betreiber...

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