13. FEBRUAR 2003. - Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 8. März 1994 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen bezüglich der Vertretung des Königreichs Belgien im Ministerrat der Europäischen Union

Aufgrund der Artikel 39, 167, 168 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere Artikel 6, § 1, V abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung von gewissen Befugnissen auf die Regionen und die Gemeinschaften, Artikel 81, § 6, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, und Artikel 92bis, §§ 1 und 4bis, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere Artikel 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionnelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere Artikel 55bis;

Aufgrund der Entscheidung des Konzertierungsausschusses Föderalregierung - Regierungen der Gemeinschaften und Regionen vom 9. März 2001;

Aufgrund Artikel 203 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 27 EGKS und 116 EAG;

In der Erwägung, dass der Föderalstaat, die Gemeinschaften und die Regionen im Rahmen der Europäischen Union entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammenarbeiten, um dort die Interessen Belgiens zu vertreten und den Aufbau Europas fortzusetzen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, in der internen Rechtsordnung Regeln festzulegen, durch die das Königreich Belgien sich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union an den Arbeiten der Ministerräte dieser Union rechtsgültig beteiligen kann;

Aufgrund der den Gemeinschafts- und Regionalregierungen erteilten Ermächtigung, den Staat gemäss Modalitäten, die in einem Zusammenarbeitsabkommen zu regeln sind, im Ministerrat der Europäischen Union zu verpflichten;

Aufgrund der Artikel 13 und 14 des Zusammenarbeitsabkommens vom 8. März 1994 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen bezüglich der Vertretung des Königreichs Belgien im Ministerrat der Europäischen Union;

In der Erwägung, dass die Erläuterungen zu Artikel 5 des Entwurfes des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Übertragung von gewissen Befugnissen auf die Regionen und die Gemeinschaften eine Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 8. März 1994 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen bezüglich der Vertretung des Königreichs Belgien im Ministerrat der Europäischen Union vorsehen, die festlegen wird, dass eine Dienststelle...

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