13. SEPTEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Umsetzung des Benelux-Beschlusses M(2010)4

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des am 10. Juni 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch das Gesetz vom 29. Juli 1971 genehmigten Benelux-Ubereinkommens über Jagd und Vogelschutz, Artikel 4, der durch das am 20. Juni 1977 in Luxemburg unterzeichnete und durch das Gesetz vom 20. April 1982 genehmigte Protokoll abgeändert worden ist;

Aufgrund des Beschlusses M(83)17 des Ministerausschusses der Benelux-Wirtschaftsunion vom 24. September 1984 zur Ausarbeitung einer erschöpfenden Liste der Gewehre und der Munition, die für die Jagd auf die verschiedenen Wildarten benutzt werden müssen, abgeändert durch den Beschluss M(2010)4 vom 13. Dezember 2010;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 7, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie Artikel 9bis, § 1, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2002 zur Genehmigung der Vernichtung gewisser Wildarten, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. September 2005 zur Regelung des Gebrauchs von Feuerwaffen und Munition zur Ausübung der Jagd sowie bestimmter Jagdverfahren oder -techniken;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. September 2005 zur Regelung des Gebrauchs von Feuerwaffen und Munition zur Ausübung der Jagd sowie bestimmter Jagdverfahren oder -techniken, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. November 2006;

Aufgrund des am 6. Juni 2011 abgegebenen günstigen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la chasse" (Wallonischer hoher Rat für das Jagdwesen);

Aufgrund des am 20. August 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 51.874/2/V des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. September 2005 zur Regelung des Gebrauchs von Feuerwaffen und Munition zur Ausübung der Jagd sowie bestimmter Jagdverfahren oder -techniken wird die Nr. 1° durch Folgendes ersetzt:

"1° Gewehre mit einem oder mehreren glatten Läufen mit folgendem Kaliber : 8, 10, 12, 16...

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