13. JUNI 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Mai 2000 über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1988, vom 12. Januar 1989, vom 16. Januar 1989, vom 5. Mai 1993, vom 16. Juli 1993, vom 28. Dezember 1994, vom 5. April 1995, vom 25. März 1996, vom 4. Dezember 1996, vom 8. Februar 1999, vom 19. März 1999, vom 4. Mai 1999, vom 21. März 2000, vom 13. Juli 2001 sowie durch das Sonderdekret vom 14. November 2001 und das Sondergesetz vom 22. Januar 2002;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 1997 bezüglich der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2001 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2001 zur Regelung der Arbeitsweise der Wallonischen Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2001 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Mai 2000 über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2001 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des am 19. April 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 27. Mai 2002 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. März 2001 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur allgemeinen Regelung in Sachen Fahrtkosten neue Bestimmungen auf dem Gebiet der Kilometerentschädigung und der Deckung der Risiken, denen die Bediensteten ausgesetzt sind, die ihr eigenes Fahrzeug für Dienstfahrten benutzen, auf die Personalmitglieder der Wallonischen Ministerien und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Statut der Beamten der Region unterliegen, zur Anwendung kommen, und aus Gründen der Billigkeit dafür Sorge zu tragen ist, dass sie ebenfalls auf die Personalmitglieder der Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung Anwendung finden;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die auf die pauschale Abgangszuwendung anwendbaren Bestimmungen zu klären, sowohl was die mögliche Kumulierung mit...

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