21. MÄRZ 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung bezüglich der Stromversorgungslizenz

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt;

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere der Artikel 30, 31 und 63;

Aufgrund des am 22. Mai 2001 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 23. Mai 2001 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 3. Juli 2001 gegebenen Einverständnisses des "Conseil supérieur des villes, communes et provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der Wallonischen Region);

Augrund des Beschlusses der Regierung über den Antrag auf ein Gutachten des Staatsrates, das dieser innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat abgeben muss;

Aufgrund des am 12. Dezember 2001 vom Staatsrat in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, 1°, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 32.362/4;

Auf Vorschlag des Ministers des Transportwesens, der Mobilität und der Energie;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. "Dekret": das Dekret vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

  2. "Lizenz": die in Artikel 30 des vorerwähnten Dekrets erwähnte Lizenz, die jeder Stromversorger der zugelassenen Kunden haben muss;

    Die in Artikel 2 des Dekrets stehenden Definitionen gelten für die Begriffe des vorliegenden Erlasses.

    KAPITEL II - Kriterien für die Gewährung, die Revision und den Entzug der Lizenz

    Abschnitt 1 - Kriterien in Bezug auf die Niederlassung

    Art. 2 - Jeder Stromversorger muss sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch nach Erteilung der Lizenz seinen Wohnsitz in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben und dort tatsächlich wohnen.

    Wenn der Stromversorger eine Firma ist, so muss diese gemäss der belgischen Gesetzgebung oder der Gesetzgebung eines der im vorigen Absatz erwähnten Staaten gegründet worden sein und in Belgien oder in einem dieser Staaten eine Zentralverwaltung, eine Hauptniederlassung oder einen Gesellschaftssitz haben, deren bzw. dessen Aktivität eine tatsächliche und ständige Verbindung mit der belgischen Wirtschaft oder der Wirtschaft eines der vorerwähnten Staaten aufweist.

    Abschnitt 2 - Kriterien in Bezug auf die Ehrbarkeit und die Berufserfahrung

    Art. 3 - Jeder Stromversorger muss sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch nach Erteilung der Lizenz den im vorliegenden Abschnitt festgelegten Kriterien in Bezug auf die Ehrbarkeit und die Berufserfahrung genügen.

    Art. 4 - Die Anträge von Versorgern, die ihre Aktivitäten aufgehoben oder eingestellt haben, Konkurs angemeldet haben, durch ein Auflösungs-, Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren oder durch ein ähnliches, durch eine ausländische Gesetzgebung oder Regelung vorgesehenes Verfahren betroffen sind, werden nicht in Betracht gezogen.

    Art. 5 - Die Anträge werden abgelehnt, wenn der Antragsteller:

  3. persönlich oder wenn einer der Verwalter oder der Mitglieder des Direktionsausschusses durch einen innerhalb fünf Jahren vor der Antragstellung verkündeten rechtskräftigen Beschluss wegen eines die Ehrbarkeit verletzenden Verstosses verurteilt worden ist;

  4. eine schwere Verfehlung in seiner beruflichen Aktivität begangen hat;

  5. die von der belgischen oder ausländischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Verpflichtungen in Sachen Sozialversicherungsbeiträge nicht erfüllt hat;

  6. die Steuerverpflichtungen, die ihm aufgrund von der belgischen oder ausländischen Gesetzgebung vorgeschrieben sind, nicht erfüllt hat;

  7. falsche Erklärungen abgegeben hat in Bezug auf die von ihm aufgrund des Dekrets oder dessen Ausführungserlasse zu erteilenden Auskünfte.

    Art. 6 - Der Beweis, dass sich der Antragsteller in keiner der in Artikel 4 und 5 erwähnten Lagen befindet, kann insbesondere durch die Abgabe der folgenden Unterlagen erbracht werden:

  8. für die in Artikel 4 vorgesehenen Fälle: eine von einer gerichtlichen oder administrativen Instanz erteilte Bescheinigung, dass sich der Antragsteller in keiner der erwähnten Lagen befindet;

  9. für die in Artikel 5, 1°, vorgesehenen Fälle: ein Auszug aus dem Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument, das von der gerichtlichen oder administrativen Behörde erteilt wird, aus welchem sich ergibt, dass die vorgeschriebene Anforderung erfüllt ist;

  10. für die in Artikel 5, 3° und 4°, vorgesehenen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT