19. JUNI 2003 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gebühr für den Anschluss an das Elektrizitätsnetz und Gasnetz

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, insbesondere der Artikel 39 bis 43;

Aufgrund des am 26. Februar 2003 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 27. Februar 2003 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region) vom 28. Mai 2003;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung bezüglich des Antrags auf ein Gutachten des Staatsrats innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet;

Aufgrund des am 17. April 2003 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 35.048/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers des Transportwesens, der Mobilität und der Energie,

Beschliesst :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "Dekret": das Dekret vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts;

  2. "Lieferanten": die mit der Erhebung der Gebühr gemäss Artikel 42 des Dekrets beauftragten Gas- oder Elektrizitätslieferanten;

  3. "Gebühr": die in Artikel 40 des Dekrets erwähnte Anschlussgebühr.

    KAPITEL II - Gebührenrate

    Art. 2 - Die Rate der Gebühr für den Anschluss an das in Artikel 40, § 1, 1° erwähnte Elektrizitätsnetz wird folgendermassen festgesetzt:

  4. zwischen 0 und 100 kWh: 0,075 Euro;

  5. für die nächsten kWh zu Lasten:

    - der Niedrigspannungskunden: 0,00075 Euro/kWh;

    - der Hochspannungskunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 10 GWh: 0,0006 Euro/kWh;

    - der Hochspannungskunden mit einem Jahresverbrauch von 10 GWh oder mehr: 0,0003 Euro/kWh.

    Die Rate der Gebühr für den Anschluss an das in Artikel 40, § 1, 2° erwähnte Gasnetz wird folgendermassen festgesetzt:

  6. zwischen 0 und 100 kWh: 0,0075 Euro;

  7. für die nächsten kWh zu Lasten:

    - der Kunden, deren Jahresverbrauch unter 1 GWh liegt: 0,000075 Euro/kWh;

    - der Kunden, deren Jahresverbrauch unter 10 GWh liegt: 0,00006 Euro/kWh;

    - der Kunden, deren Jahresverbrauch mindestens 10 GWh beträgt: 0,00003 Euro/kWh.

    KAPITEL III - Register und Zahlung der Gebühr

    Art. 3 - § 1. Die Erhebung der Gebühr durch den Lieferanten ist mit der aufgrund des Zählerstands des Kunden erstellten Rechnung verbunden.

    Die Lieferanten bewahren zwei Jahren lang folgende Register auf:

  8. ein Register der gebührenpflichtigen Endverbraucher, die an ihr Netz oder an eine direkte Elektrizitäts- oder Gasleitung angeschlossen sind;

  9. ...

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