15. JULI 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 87;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Dekrets vom 7. Juni 1990 über die Errichtung eines "Institut scientifique de Service public" (ISSeP) (Wissenschaftliches Institut öffentlichen Dienstes) in der Wallonischen Region, insbesondere des Artikels 3 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2000 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität;

Aufgrund des am 16. Juni 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 48.227/4 des Staatsrates;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität,

Beschliesst :

KAPITEL I - Zielsetzungen und Definitionen

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa und die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft um.

  1. 2 - Der vorliegende Erlass hat zum Ziel, die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität zu organisieren, um:

    1. Zielsetzungen bezüglich der Luftqualität zu bestimmen und festzusetzen, um die für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt in ihrer Gesamtheit schädlichen Auswirkungen zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu verringern;

    2. die Luftqualität auf der Grundlage von Methoden und Kriterien zu beurteilen, die für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten;

    3. über angemessene Informationen über die Luftqualität zu verfügen, um dazu beizutragen, die Luftverschmutzung und die Belästigungen zu bekämpfen und die langfristigen Entwicklungsrichtungen und die dank der ergriffenen Massnahmen erreichten Verbesserungen zu überwachen;

    4. dafür zu sorgen, dass die unter 3° erwähnten Informationen der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden;

    5. die Luftqualität zu wahren, wenn sie gut ist, und sie in den anderen Fällen aufzubessern;

    6. eine grössere Zusammenarbeit mit anderen Regionen oder Mitgliedstaaten zu fördern, um die Luftverschmutzung zu verringern.

  2. 3 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

    1. Ballungsraum: ein städtisches Gebiet mit einer Bevölkerung von mehr als 250 000 Einwohnern oder, falls 250 000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, mit einer vom Minister bestimmten Bevölkerungsdichte pro km2;

    2. Luft: die Aussenluft in der Troposphäre mit Ausnahme von Arbeitsstätten;

    3. Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren: der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion;

    4. flüchtige organische Verbindungen (VOC): organische Verbindungen anthropogenen oder biogenen Ursprungs mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können;

    5. Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen: Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, einschliesslich Naturereignissen wie Vulkanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivitäten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des atmosphärischen Transports natürlicher Partikel aus Trockengebieten;

    6. Gesamtablagerung oder bulk deposition: die Gesamtmenge der Schadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf Oberflächen (z. B. Boden, Vegetation, Gewässer, Gebäude usw.) gelangt;

    7. Messvorrichtungen: Methoden, Geräte, Netzwerke und Labors, die zum Messen der in dem vorliegenden Erlass erwähnten Schadstoffe in der Luft verwendet werden;

    8. Beurteilung: sind alle Verfahren zur Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung eines Schadstoffwertes, die im vorliegenden Erlass erwähnt werden;

    9. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe: organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschliesslich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;

    10. Indikator für die durchschnittliche Exposition: ein anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund im gesamten Gebiet der Region ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung. Er dient der Berechnung des nationalen Ziels für die Reduzierung der Exposition und der Berechnung der Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration;

    11. Messstationen für den städtischen Hintergrund: Standorte in städtischen Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind;

    12. Toleranzmarge: der Prozentsatz des Grenzwerts, um den dieser unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen überschritten werden darf;

    13. gesamtes gasförmiges Quecksilber: elementarer Quecksilberdampf (Hg°) und reaktives gasförmiges Quecksilber, d. h. wasserlösliche Quecksilberverbindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren;

    14. ortsfeste Messungen: kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchgeführte Messungen zur Ermittlung der Werte entsprechend den jeweiligen Datenqualitätszielen;

    15. orientierende Messungen: Messungen, die weniger strenge Datenqualitätsziele erreichen als ortsfeste Messungen;

    16. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich dir Umwelt gehört;

    17. Wert: die Konzentration eines Schadstoffs in der Luft oder die Ablagerung eines Schadstoffs auf bestimmten Flächen in einem bestimmten Zeitraum;

    18. kritischer Wert: aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegter Wert, dessen Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen haben kann;

    19. langfristiges Ziel: Wert zum wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der langfristig einzuhalten ist, es sei denn, dies ist mit verhältnismässigen Massnahmen nicht erreichbar;

    20. Ziel für die Reduzierung der Exposition: prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung eines Mitgliedstaats, die für das Bezugsjahr mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und die möglichst in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;

    21. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration: Niveau, das anhand des Indikators für die durchschnittliche Exposition mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und das in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;

    22. Stickstoffoxide: Summe der Volumenmischungsverhältnisse (ppbv) von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt in der Einheit der Massenkonzentration von Stickstoffdioxid (µg/m3);

    23. Luftqualitätspläne: Pläne, in denen Massnahmen zur Erreichung der Grenzwerte oder Zielwerte festgelegt sind;

    24. PM10: Partikel, die einen grössenselektierenden Lufteinlass gemäss der Referenzmethode für die Probenahme und Messung von PM10, EN 12341 Norm, passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;

    25. PM 2,5: Partikel, die einen grössenselektierenden Lufteinlass gemäss der Referenzmethode für die Probenahme und Messung von PM 2,5, EN 14907 Norm, passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;

    26. Schadstoff: jeder in der Luft vorhandene Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt haben kann;

    27. Ozonvorläuferstoffe: Stoffe, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen; einige dieser Stoffe sind in der Anlage XIII aufgeführt;

    28. Öffentlichkeit: die Öffentlichkeit, so wie in Artikel D. 6 17° des Buches I des Umweltgesetzbuches bestimmt;

    29. Alarmschwelle: Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt besteht und bei dem unverzüglich Massnahmen in Übereinstimmung mit vorliegendem Erlass ergriffen werden;

    30. untere Beurteilungsschwelle: Wert, unterhalb dessen zur Beurteilung der Luftqualität nur Modellrechnungen oder Techniken der objektiven Schätzung angewandt zu werden brauchen;

    31. obere Beurteilungsschwelle: Wert, unterhalb dessen zur Beurteilung der Luftqualität eine Kombination von ortsfesten Messungen und Modellrechnungen und/oder orientierendenMessungen angewandt werden kann;

    32. Informationsschwelle: Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem unverzüglich geeignete Informationen erforderlich sind;

    33. Grenzwert: Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss und danach nicht überschritten werden darf;

    34. Zielwert: Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum eingehalten werden muss;

    35. Gebiet: Teil der Region, der für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt worden ist;

    KAPITEL II - Bestimmung von Gebieten und Ballungsräumen

  3. 4 - Der Minister legt die Liste der in Artikel 3 1° und 35° erwähnten Gebiete und Ballungsräume fest, so dass die Gesamtheit des Gebietes abgedeckt wird.

    In allen Gebieten und Ballungsräumen wird die Luftqualität beurteilt und unter Kontrolle gehalten.

    KAPITEL III - Beurteilung der Luftqualität

    Abschnitt 1 - Beurteilung der Luftqualität in...

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