27. MÄRZ 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Artikels 166 des Wallonischen Wohngesetzbuches

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 29. Oktober 1998 zur Einführung des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere des Artikels 166;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2001 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2001 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des am 10. Dezember 2001 abgegebenen Gutachtens der « Société wallonne du Logement » (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft);

Aufgrund des am 10. Dezember 2001 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 12. Dezember 2001 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2001 bezüglich des Antrags auf ein Gutachten des Staatsrats, das innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet, abzugeben ist;

Aufgrund des am 30. Januar 2001 in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, 1°, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatrates;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens,

Beschliesst :

Artikel 1 - Als Kommissar kann die Person bestellt werden, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu dem Amt eines Beamten der Wallonischen Region in der Stufe 1 oder 2+ gibt;

  2. ein Amt der Stufe 1, 2+ oder 2 in der Eigenschaft als Beamter oder als Bediensteter bekleiden, der durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Staat, der Wallonischen Region, der Französichen oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft, den Dienststellen der Regierungen oder einer ihnen unterstehenden Einrichtung öffentlichen Interesses gebunden ist;

  3. eine nützliche Erfahrung im Bereich des Wohnungswesens von mindestens 3 Jahren in der Kontrolle oder Verwaltung bei einem der in Titel III des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnten Aktionsträger der regionalen Politik in Sachen Wohnungswesen vorweisen können.

Art. 2 - Für jede Versammlung der Verwaltungs- und Kontrollorgane der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes, der der Kommissar beigewohnt hat, bezieht er einen Betrag in gleicher Höhe wie die Anwesenheitsmarke, die den Verwaltern der besagten Gesellschaft bei den Verwaltungsratsversammlungen gewährt wird.

Für diesen Betrag kommt die Gesellschaft auf.

Art. 3 - § 1. Die "Société wallonne du Logement" wird mit der...

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