18. MÄRZ 2004 - Ministerialerlass zur Genehmigung der Regelung über die Vorschüsse der 'Société wallonne du Logement' (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft)

Der Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,

Aufgrund des Wohngesetzbuches, insbesondere der Artikel 54 bis 59, 69 bis 71, 88, 95, 96, 117 bis 120, 125 und 135;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 1999 über die Gewährung durch die "Société wallonne du Logement" einer Beihilfe an die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes für den Erwerb, die Sanierung, die Umgestaltung oder die Anpassung eines verbesserungsfähigen Gebäudes, um in diesem Gebäude eine oder mehrere Sozialwohnungen zu schaffen (Artikel 54, § 1);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 1999 über die Gewährung durch die "Société wallonne du Logement" einer Beihilfe an die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes für den Abbruch eines nicht verbesserungsfähigen Gebäudes (Artikel 55);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 1999 über die Gewährung durch die äSociété wallonne du Logement" einer Beihilfe an die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes für die Schaffung von Übergangswohnungen (Artikel 56);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 1999 über die Gewährung durch die "Société wallonne du Logement" einer Beihilfe an Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes für die Schaffung von Eingliederungswohnungen (Artikel 57);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 1999 über die Gewährung durch die "Société wallonne du Logement" einer Beihilfe an Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes für die Schaffung von Durchschnittswohnungen (Artikel 58);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 1999 über die Gewährung durch die "Société wallonne du Logement" einer Beihilfe an Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes für die Ausstattung von Wohnungsgruppen (Artikel 69);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 zur Festsetzung der Bedingungen für die Beteiligung der Region an der Finanzierung der Programme für die Schaffung neuer Sozialwohnungen durch Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes (Artikel 54, § 2);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 zur Festsetzung der Bedingungen für die Gewährung der Beteiligung der Region an der Finanzierung der Sanierung-, Umgestaltung-, Anpassungs- oder Instandhaltungsprogramme der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen (Artikel 88);

Aufgrund des Gutachtens der "Société wallonne du Logement" vom 13. Januar 2003;

Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 21. Februar 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. März 2003,

Beschliesst :

KAPITEL I. - Grundsätze

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

  2. die Wallonische Gesellschaft: die "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft);

  3. die Gesellschaft: die von der "Société wallonne du Logement" zugelassene Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

  4. Netto-Verkaufserlös: der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Saldo des Vorschusses.

    Art. 2 - Innerhalb der Grenzen der zu diesem Zweck in ihrem Haushaltsplan eingetragenen Mittel und unter den von dem vorliegenden Erlass festgesetzten Bedingungen kann die Wallonische Gesellschaft den Gesellschaften Finanzmittel zur Verfügung stellen, die für die Ausführung von den gesamten in Artikel 4 erwähnten Massnahmen oder von Teilen davon notwendig sind.

    Art. 3 - § 1 - Die Finanzmittel werden den Gesellschaften in der Form von Vorschüssen zur Verfügung gestellt.

    § 2 - Die Vorschüsse werden aus dem von der Wallonische Gesellschaft verwalteten Kassengeld oder durch den Ertrag der Anleihen finanziert, zu deren Ausgabe, Aufnahme und Verwaltung sie ermächtigt ist.

    Art. 4 - Die Massnahmen, die durch Vorschüsse finanziert werden dürfen, sind:

  5. die Arbeiten:

    - zur Erhaltung in vermietbarem Zustand;

    - zur Anpassung des Wohnkomforts und zur Aufwertung der Stadtviertel und der Wohnungen des Wohnungsbestandes der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes;

  6. die Schaffung von Sozialwohnungen, Durchschnittswohnungen, angepassten Wohnungen, Eingliederungs- oder Übergangswohnungen, die Anpassung von Wohnungen und die Umgestaltung von verbesserungsfähigen Gebäuden;

  7. die Ausstattung, Neuausstattung oder die Anlage von Einrichtungen an Wohnungsgruppen oder Siedlungen, sowie von Bürgertreffpunkten zur gemeinschaftlichen Benutzung in den Stadtteilen;

  8. der Abbruch eines nicht verbesserungsfähigen Gebäudes, um das somit frei gewordene Grundstück zum Bau von Wohnungen und eventuell zum Bau von Anlagen gemeinschaftlichen Interesses, die Bestandteil einer Gruppe von Wohnungen sind, zu bestimmen.

  9. der Erwerb, die Sanierung und die Anpassung von Grundstücken;

  10. der Bau von Nebengebäuden oder Garagen;

  11. der Bau oder die Einrichtung von Büros oder Räumlichkeiten zur Benutzung durch die Gesellschaft;

  12. der Bau oder die Einrichtung von Räumlichkeiten zur gewerblichen Benutzung, sofern sie in einem Gebäude gelegen sind, das hauptsächlich zu Wohnzwecken bestimmt ist;

  13. der Erwerbspreis der Gebäude und die Kosten für die Gründung dinglicher Rechte bezüglich der unter 1° bis 8° erwähnten Massnahmen;

  14. die Honorare der Landmesser, der Architekten und der Ingenieure, der...

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