20. JULI 2011 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses vom 27. August 2001 zur Festlegung des Reformprogramms in der Schulgesundheitsvorsorge

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1964 über die ärztliche Untersuchung in Schulen, Artikel 2, 3, 4, 10 und 14;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 1964 zur Regelung der Anzahl und der Modalitäten der ärztlichen Untersuchungen, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung in Schulen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 1965, 22. August 1968, 23. Oktober 1969, 11. Juli 1972, 11. Dezember 1972, 22 März 1973, 3. Juli 1974, 10. Dezember 1974, 31. Januar 1977, 12. September 1980 und 20. August 1981;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1969 zur Gewährung eines Gehaltszuschusses an das arztähnliche Personal der anerkannten Teams für die ärztliche Untersuchung in Schulen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Oktober 1969, 9. November 1971 und 3. Juli 1972 und 22. Juni 2001;

Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 8. April 2011;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 11. April 2011;

Auf Grund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Auf Grund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass ab dem 1. September 2011 mit Beginn des neuen Schuljahres die Gebärmutterhalskrebsimpfung angeboten werden muss und die Gesundheitszentren Zeit benötigen, um sich auf diese neue Impfung vorzubereiten, duldet die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage keinen Aufschub mehr;

Auf Vorschlag des für Gesundheit...

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