30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 und 2 aufgenommenen Texte sind die deutsche ‹bersetzung:

- der Artikel 9 bis 11 des Kˆniglichen Erlasses vom 8 Juli 2002 zur Festlegung von Sonderbestimmungen bei der Gew‰hrung einer Entsch‰digung f¸r Fahrradbenutzung sowie bei der Beteiligung der Behˆrde an den Befˆrderungskosten und zur Einf¸hrung verschiedener Bestimmungen f¸r die Personalmitglieder der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei,

- des Kˆniglichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.

Diese ‹bersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

Anlage 1

MINISTERIUM DES ÷FFENTLICHEN DIENSTES, MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ

8. JULI 2002 - Kˆniglicher Erlass zur Festlegung von Sonderbestimmungen bei der Gew‰hrung einer Entsch‰digung f¸r Fahrradbenutzung sowie bei der Beteiligung der Behˆrde an den Befˆrderungskosten und zur Einf¸hrung verschiedener Bestimmungen f¸r die Personalmitglieder der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 119 und 121;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gew‰hrung einer Entsch‰digung f¸r Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter fˆderaler ˆffentlicher Dienste, insbesondere der Artikel 5 und 9;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 3. September 2000 zur Regelung der Beteiligung des Staates und bestimmter ˆffentlicher Einrichtungen an den Befˆrderungskosten der Mitglieder des fˆderalen Personals und zur Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gew‰hrung einer Entsch‰digung f¸r Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter fˆderaler ˆffentlicher Dienste, insbesondere der Artikel 7, 9 und 10;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel XI.IV.1 Nr. 2 und XI.V.1;

...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT