5. DEZEMBER 2008 - Dekret zur Gründung der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft 'Le Circuit de Spa-Francorchamps'

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Dekret regelt in Art. 39 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten.

Art. 2 - § 1. Unter der Bezeichnung "Le Circuit de Spa-Francorchamps", nachstehend "die Gesellschaft" genannt, wird eine juristische Person öffentlichen Rechts gegründet, deren Zweck in der Organisation und Förderung, in jeder Form, aller Arten von Aktivitäten am Standort der Rennstrecke von Francorchamps oder in Verbindung mit dieser Rennstrecke besteht.

Sie gewährleistet die Verwaltung, Instandhaltung, Verbesserung und Entwicklung der Rennstrecke von Spa-Francorchamps mit dem Ziel, das Wachstum der regionalen Wirtschaft zu fördern.

§ 2. In dieser Hinsicht kann sie ebenfalls Immobiliengüter erwerben, um sie zu vermieten oder in irgend einer Form zugunsten jeder öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Person zur Verfügung zu stellen.

Sie kann ebenfalls Tochtergesellschaften gründen oder sich am Kapital jeder anderen Gesellschaft beteiligen, deren Zweck ihrem eigenen Zweck ähnlich oder mit ihm verknüpft ist.

Sie kann industrielle, kaufmännische, finanzielle, Mobilien- und Immobiliengeschäfte aller Art durchführen, die direkt oder indirekt mit ihrem Gesellschaftszweck verbunden sind.

Sie kann mit der Zustimmung der Wallonischen Regierung Anleihen aufnehmen, Schenkungen annehmen, Zuschüsse der Behörden erhalten und mit der Zustimmung der Wallonischen Regierung in ihrem Namen Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit vornehmen.

Art. 3 - Die Gesellschaft wird als Aktiengesellschaft gegründet. Ihr Gesellschaftssitz befindet sich in der Wallonischen Region. Mit Ausnahme der sich aus den Bestimmungen vorliegenden Dekrets ergebenden Abweichungen unterliegt sie dem Gesetzbuch über die Gesellschaften.

Die Entwürfe von Beschlüssen der Generalversammlung, die eine Änderung der Satzungen betreffen, unterliegen dem vorherigen Gutachten der beiden in Artikel 11 erwähnten Kommissare der Wallonischen Regierung.

Die Satzungen der Gesellschaft sowie ihre Abänderungen werden von der Generalversammlung angenommen und unterliegen der Zustimmung der Wallonischen Regierung.

Die Gesellschaft kann nur durch ein Dekret liquidiert oder aufgelöst werden.

Art. 4 - Können Teilhaber der Gesellschaft sein:

  1. die Wallonische Region;

  2. jede andere öffentlich-rechtliche Person, worunter insbesondere die Provinzen, Gemeinden und Interkommunalen;

  3. jede Person privaten Rechts.

Art. 5 - § 1. Das...

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