5. JUNI 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Buchführung und die Rechnungen des 'Centre wallon de Recherches agronomiques' (Wallonisches Zentrum für agronomische Forschung)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 3. Juli 2003 zur Schaffung des "Centre wallon de Recherches agronomiques" (Wallonisches Zentrum für agronomische Forschung) und des Orientierungs- und Bewertungsausschusses für agronomische Forschungen, insbesondere der Artikel 10, §§ 1 und 3, und 11;

Aufgrund des am 17. November 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 6. Dezember 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 11. Februar 2008 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1°, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. n° 44.014/4;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Dekret: das Dekret vom 3. Juli 2003 zur Schaffung des "Centre wallon de Recherches agronomiques" und des Orientierungs- und Bewertungsausschusses für agronomische Forschungen;

  2. Zentrum: das durch Artikel 2 des Dekrets gegründete "Centre wallon de recherches agronomiques";

  3. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört;

  4. das Buchhaltungsrecht der Unternehmen: das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen und seine Durchführungserlasse.

    KAPITEL II - Führung der Buchhaltung

    Art. 2 - Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und wird am 31. Dezember abgeschlossen.

    Art. 3 - Das Zentrum führt eine allgemeine Buchhaltung gemäss den üblichen Regeln und den Grundsätzen der doppelten Buchhaltung sowie gleichzeitig eine Haushaltsbuchhaltung und eine analytische Buchhaltung.

    Art. 4 - Die allgemeine Buchhaltung des Zentrums deckt die Gesamtheit seiner Geschäfte, seiner Mittel, seiner Rechte, seiner Verbindlichkeiten und seiner Verpflichtungen jeder Art ab. Sie wird auf der Grundlage eines Kontenplans geführt, der auf dem Buchhaltungsrecht der Unternehmen beruht und für die Art der Tätigkeiten des Zentrums geeignet ist. Dieser Kontenplan wird vom Zentrum vorgeschlagen und vom Minister genehmigt.

    Art. 5 - Die Haushaltsbuchhaltung, die in Verbindung mit der allgemeinen Buchhaltung geführt wird, muss eine ständige Aufsicht über die Durchführung des Haushalts des Zentrums möglich machen.

    Art. 6 - Die analytische Buchhaltung ist ein System, das zusätzlich zu der allgemeinen Buchhaltung arbeitet und in dem...

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