15. MAI 2007 - Gesetz zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

15. MAI 2007 - Gesetz zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

1. "Dienstleistungsempfänger": natürliche oder juristische Personen, die zu beruflichen beziehungsweise gewerblichen Zwecken oder nicht Dienstleistungen eines in Artikel 3 erwähnten Dienstleistungsanbieters in Anspruch nehmen,

2. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung und auf Antrag des Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung elektronischer Daten anbieten, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist,

3. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Zeitregistrierung": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datierung eines elektronischen Datensatzes anbieten,

4. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Einschreiben": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten anbieten, wobei sie auf pauschaler Grundlage eine Garantie gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung bieten und der Absender auf Antrag eine Bestätigung für Versendung und/oder Eingang beim Empfänger erhält,

5. "Dienstleistungsanbieter für vorläufige Sperrung eingezahlter Geldsummen": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers im Rahmen eines elektronisch im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrages Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sperrung einer seitens eines Dienstleistungsempfängers eingezahlten Geldsumme anbieten, und die die Weiterleitung dieser Geldsumme an den Begünstigten, der ein Gut liefern oder eine Leistung erbringen muss, erst dann veranlassen, wenn Letzterer seiner Verpflichtung nachgekommen ist,

6. "Verwaltung": die Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt Tätigkeiten bestimmter in Belgien ansässiger Anbieter von Vertrauensdienstleistungen, und zwar Anbieter folgender Dienstleistungen:

1. elektronische Archivierung,

2. elektronische Zeitregistrierung,

3. elektronische Einschreiben,

4. vorläufige Sperrung eingezahlter Geldsummen.

Die elektronische Archivierung authentischer Urkunden und...

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