24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I) - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 41 bis 62, 80 bis 82 und 187 bis 189 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 zur Ausführung von Artikel 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003,

- das Programmgesetz vom 9. Juli 2004,

- das Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,

- das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006,

- das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I),

- das Gesetz vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

24. DEZEMBER 2002 - Programmgesetz (I)

(...)

TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen

KAPITEL 1 - Sozialstatut der Selbständigen

(...)

Abschnitt 4 - Ergänzende Altersversorgung für Selbständige

Unterabschnitt 1 - Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. 41 - Vorliegender Abschnitt dient der Regelung der Beziehungen in Sachen ergänzende Altersversorgung, einschliesslich der eventuellen Solidaritätsleistungen, zwischen dem Selbständigen, dem mithelfenden Ehepartner, dem selbständigen Helfer, dem Versorgungsanwärter und seinen Rechtsnachfolgern, der Versorgungseinrichtung und gegebenenfalls der juristischen Person, die mit der Organisation der Solidaritätsregelung, mit dem Schutz der für die Versorgungsanwärter und ihre Rechtsnachfolger aufgebauten Versorgungsansprüche und -rücklagen und mit der Erhöhung der Transparenz für die Versorgungsanwärter beauftragt ist.

  2. 42 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:

    1. ergänzender Altersversorgung: eine Ruhestandsrente und/oder bei Tod des Versorgungsanwärters vor oder nach der Pensionierung eine Hinterbliebenenrente oder den ihr entsprechenden Kapitalwert, die auf der Grundlage von Einzahlungen, die in einem Altersversorgungsabkommen festgelegt sind, als Ergänzung einer aufgrund einer gesetzlichen Regelung der sozialen Sicherheit festgelegten Pension aufgebaut wird,

    2. Altersversorgungseinrichtung: ein Unternehmen beziehungsweise eine Einrichtung, die [in Artikel 2 § 1 beziehungsweise § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen oder in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind und] mit dem Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und/oder der Auszahlung der Leistungen beauftragt sind,

    3. [Selbständigem:

    - sozialversicherungspflichtige Selbständige, die in Artikel 12 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt sind,

    - sozialversicherungspflichtige Selbständige, die in Artikel 12 § 2 desselben Erlasses erwähnt sind und Sozialbeiträge entrichten müssen, die mindestens den in Artikel 12 § 1 desselben Erlasses erwähnten Sozialbeiträgen entsprechen,

    - sozialversicherungspflichtige Selbständige, die in Artikel 13bis § 2 Nr. 1 desselben Erlasses erwähnt sind,]

    [- sozialversicherungspflichtige Selbständige, die in Artikel 13 § 1 desselben Erlasses erwähnt sind und nicht tatsächlich eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund der Pensionsregelung für Selbständige oder einer anderen Pensionsregelung beziehen, vorzeitig oder nicht, und die Sozialbeiträge entrichten müssen, die mindestens den in Artikel 12 § 1 desselben Erlasses erwähnten Sozialbeiträgen entsprechen,]

    4. mithelfendem Ehepartner: Personen, die in Artikel 7bis § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt sind [und Beiträge entrichten müssen, die [in den Artikeln 12 § 1 und 13bis § 2 Nr. 2] erwähnt sind oder gemäss Artikel 12 § 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 berechnet werden],

    5. Helfer: sozialversicherungspflichtige Helfer, die die gemäss [den Artikeln 12 § 1 und 13bis § 2 Nr. 1] des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen für eine hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit geschuldeten Beiträge entrichten müssen,

    6. Versorgungsanwärter: Selbständige, mithelfende Ehepartner und Helfer, die ein Altersversorgungsabkommen geschlossen haben, und ehemalige Selbständige, mithelfende Ehepartner und Helfer, die weiterhin derzeitige oder aufgeschobene Ansprüche gemäss dem Altersversorgungsabkommen geltend machen,

    7. Altersversorgungsabkommen: Abkommen in Sachen ergänzende Altersversorgung, in dem die Rechte und Pflichten des Versorgungsanwärters, seiner Rechtsnachfolger und der Versorgungseinrichtung sowie die Regeln für den Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und die Auszahlung der Leistungen festgelegt sind,

    8. erdienten Rücklagen: Rücklagen, auf die der Versorgungsanwärter gemäss dem Altersversorgungsabkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt Anrecht hat,

    9. Solidaritätsregelung: zugunsten der Versorgungsanwärter und/oder ihrer Rechtsnachfolger eingeführte Regelung der Solidaritätsleistungen,

    10. Solidaritätsordnung: Regelung, in der die Rechte und Pflichten der Versorgungsanwärter und/oder ihrer Rechtsnachfolger und der juristischen Person, die die Solidaritätsregelung organisiert, sowie die Regeln für die Durchführung der Solidaritätsregelung festgelegt sind,

    11. [Gesetz vom 27. Oktober 2006: das Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,]

    12. ["Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle": das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und das Gesetz vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie deren Ausführungserlasse,]

    [13. "CBFA": die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist.]

    [Art. 42 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 187 Nr. 1 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 70 Nr. 1 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); einziger Absatz Nr. 3 vierter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 89 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 93 Buchstabe b) des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und Art. 70 Nr. 2 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 93 Buchstabe c) des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und Art. 70 Nr. 3 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); einziger Absatz Nr. 11 ersetzt durch Art. 187 Nr. 2 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); einziger Absatz Nr. 12 ersetzt durch Art. 187 Nr. 3 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006); einziger Absatz Nr. 13 eingefügt durch Art. 187 Nr. 4 des G. vom 27. Oktober 2006 (B.S. vom 10. November 2006)]

  3. 43 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Versorgungsanwärter und ihre Rechtsnachfolger, mit dem Aufbau der ergänzenden Altersversorgung und/oder der Auszahlung der Leistungen beauftragte Versorgungseinrichtungen, mit der Organisation einer Solidaritätsregelung beauftragte juristische Personen sowie bei den vorerwähnten Einrichtungen und juristischen Personen bestimmte Kommissare und Versicherungsmathematiker.

    Unterabschnitt 2 - Altersversorgungsabkommen

    1. Allgemeine Bestimmungen

  4. 44 - § 1 - Im Hinblick auf den Aufbau einer ergänzenden Altersversorgung können Selbständige, mithelfende Ehepartner oder selbständige Helfer mit einer Versorgungseinrichtung ein Versorgungsabkommen schliessen.

    Der Text des Versorgungsabkommens wird dem Versorgungsanwärter übermittelt.

    § 2 - Der vom Versorgungsanwärter im Hinblick auf den Aufbau der ergänzenden Altersversorgung eingezahlte Beitrag wird in einem Prozentsatz der beruflichen Einkünfte ausgedrückt, die in Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen bestimmt sind.

    [Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen bestimmt der König Mindestbeitrag und Höchstbeitragssatz.]

    Der Höchstbeitragssatz darf jedoch [8,17 Prozent] der beruflichen Einkünfte, deren Mindest- und Höchstbetrag der König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Mittelstands und des Ministers der Pensionen festlegt, nicht überschreiten.

    Der König legt fest, wie die Beiträge zu Beginn oder bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit berechnet werden. Er...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT