21. MÄRZ 2005 - Programmdekret

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Ab‰nderung des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. MƒRZ 2002

Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - In Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 des Dekretes zur Infrastruktur vom 18. M‰rz 2002 werden die Wortfolgen ´ oder Ausseninfrastrukturen ª, ´ oder einer Ausseninfrastruktur ª und ´ oder der Ausseninfrastrukturen ª jeweils durch die Wortfolgen ´ Ausseninfrastrukturen oder ˆffentliche Verkehrswege ª, ´ einer Ausseninfrastruktur oder eines ˆffentlichen Verkehrsweges ª und ´ der Ausseninfrastrukturen oder der ˆffentlichen Verkehrswege ª ersetzt.

Voraussetzungen f¸r die Bezuschussung vom Infrastrukturvorhaben

  1. 2 - Artikel 5 Absatz 2 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    ´ Die in Artikel 2 Absatz 1 Nrn. 1 und 3-6 erw‰hnten ˆffentlichen Verkehrswege und das in Nr. 7 erw‰hnte Infrastrukturvorhaben sind nur bezuschussbar, insofern sie nicht von anderen Behˆrden bezuschusst werden kˆnnen oder wenn ein Zuschuss beantragt, aber nicht gew‰hrt wurde. ª

    Baustellenkontrolle

  2. 3 - In Artikel 14 desselben Dekretes, ersetzt durch das Dekret vom 1. M‰rz 2004, wird das Wort ´ Gesamtkosten ª durch das Wort ´ Kosten ª ersetzt.

    Derselbe Artikel wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut erg‰nzt:

    ´ Die in Absatz 1 erw‰hnten Kosten umfassen die eigentlichen Baukosten sowie die Honorarkosten der Architekten, Ingenieure und anderer Experten, nicht aber die f¸r den Sicherheitskoordinator und f¸r die Baustellenversicherung beziehungsweise -kontrolle anfallenden Kosten. ª

    Berechnungsgrundlage

  3. 4 - ß 1 - Artikel 17 ß 1 Absatz 2 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    ´ Die im Rahmen des zugesagten Hˆchstbetrags durch Abweichungen vom genehmigten Projekt bedingten Kosten kˆnnen als annehmbare Ausgaben ber¸cksichtigt werden, wenn die geplanten Abweichungen der Regierung vor der Durchf¸hrung der Arbeiten mitgeteilt wurden und sie keine grunds‰tzliche ƒnderung des Projekts beinhalten. Grunds‰tzliche ƒnderungen sind vorab von der Regierung zu genehmigen.

    Sp‰testens bei der Endabrechnung reicht der Antragsteller folgende Dokumente bei der Regierung ein:

    - eine ausf¸hrliche Begr¸ndung der Abweichung,

    - die in Artikel 21 vorgesehenen Unterlagen, die f¸r das Infrastrukturvorhaben erforderlich sind, insofern sie nicht bereits vorliegen. ª

    ß 2 - In Artikel 17 ß 2 Absatz 1 desselben Dekretes, abge‰ndert durch das Dekret vom 3. Februar 2003, wird das Wort ´ vereidigten ª durch die Wortfolge ´ von der Regierung anerkannten ª ersetzt.

    Erwerb bei Versteigerung

  4. 5 - In Artikel 21 ß 2 Absatz 4 wird das Datum ´ 30. September ª durch das Datum ´ 15. September ª ersetzt.

    Artikel 21 ß 2 Absatz 5 desselben Dekretes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ´ Der Auftrag darf nicht erteilt beziehungsweise die Ank‰ufe d¸rfen nicht get‰tigt werden, ehe die definitive Zusage, die in Artikel 23 ß 1 erw‰hnte Genehmigung der Regierung oder, im Fall eines ersteigerten Erwerbs, die in Artikel 22 ß 2 vorgesehene Genehmigung vorliegt. ª

    Mehrkosten

  5. 6 - In Artikel 23 desselben Dekretes, dessen jetziger Wortlaut zu ß 1 wird, wird ein ß 2 mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

    ´ ß 2 - Unvorhersehbare Mehrkosten bei Tiefbauarbeiten und anderen Arbeiten unter der Erdoberfl‰che kˆnnen gem‰ss den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 und 31 bis 42 des vorliegenden Dekretes bezuschusst werden, wenn diese Arbeiten der Regierung vor ihrer Durchf¸hrung mitgeteilt wurden.

    Sp‰testens bei der Endabrechnung reicht der Antragsteller die in ß 1 Absatz 2 vorgesehenen Dokumente bei der Regierung ein. ª

    KAPITEL II - Verschiedene Bestimmungen

    Ab‰nderung des Dekretes vom 16. Oktober 1995 ¸ber die ÷ffentlichkeit von Verwaltungsdokumenten

  6. 7 - In Artikel 5 ß 1 des Dekretes vom 16. Oktober 1995 ¸ber die ÷ffentlichkeit von Verwaltungsdokumenten wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Absatz um folgenden Wortlaut erg‰nzt:

    ´ - die Grundrechte und -freiheiten der B¸rger,

    - die Sicherheit der Bevˆlkerung,

    - die ˆffentliche Ordnung,

    - die Ermittlung oder Verfolgung strafbarer Handlungen. ª

    Externe Gutachten

  7. 8 - In Ermanglung von spezifischen Bestimmungen kann die Regierung bei der Anfrage eines externen Gutachtens eine Frist bestimmen, innerhalb derer dieses Gutachten abgegeben werden muss. Diese Frist muss mindestens dreissig Tage betragen. Liegt das beantragte Gutachten bei Ablauf der Frist nicht vor, gilt es als positiv.

    Vorschusszahlungen

  8. 9 - In Artikel 2bis Absatz 2 des Programmdekrets vom 4. M‰rz 1996, eingef¸gt...

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