15. MÄRZ 2010 - Programmdekret 2010

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es :

KAPITEL 1 - Personenbezogene angelegenheiten

Abschnitt 1 - Dienststelle für Personen mit einer Behinderung

Artikel 1 - Artikel 3 Nummer 1 des Dekrets vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung wird wie folgt ersetzt :

"1. Behinderung : langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die die betroffenen Menschen in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können."

Art. 2 - In Artikel 6 Nummer 2 desselben Dekrets wird die Wortfolge "drei Vertretern" durch die Wortfolge "fünf Vertretern" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 20 § 1 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 16. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt :

§ 1 - Auf Vorschlag des Verwaltungsrats schafft die Regierung einen Prüfungsausschuss, dessen Aufgaben darin bestehen :

1. auf Anfrage des in Ausführung von Artikel 13 bezeichneten Direktors ein Gutachten abzugeben über Anträge auf Einschreibung von Personen mit einer Behinderung und über individuelle Hilfs- und Betreuungsprogramme der für die soziale und berufliche Integration von Personen mit einer Behinderung erforderlichen Massnahmen;

2. ein Gutachten darüber abzugeben, ob die therapeutischen Behandlungen, die therapeutisch-technischen Hilfen, die besonderen pädagogischen Hilfsmittel oder die operativen Eingriffe, die ein Kind oder Jugendlicher mit einer Behinderung erhält beziehungsweise denen es/er sich unterzieht, als notwendige Voraussetzung für die soziale Integration zu betrachten sind;

3. Konzepte zur Umsetzung der Behindertenpolitik in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf Grundlage des Ubereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte der Menschen mit Behinderung zu überprüfen und zu begutachten;

4. im Rahmen der von der Regierung festgelegten Bedingungen und Verfahrensregeln Aufträge zur Uberprüfung der in Artikel 30 erwähnten Einrichtungen und Vereinigungen durchzuführen.

Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern :

1. zwei Mitglieder des Verwaltungsrats der Dienststelle, wovon das älteste den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernimmt;

2. zwei Fachleute aus dem Bereich der sozialen und beruflichen Integration von Personen mit einer Behinderung;

3. eine Fachperson aus dem Bereich Beschäftigung;

4. eine Fachperson aus dem Bereich Unterricht.

Die Regierung bezeichnet die in Absatz 2 Nummern 1-4 aufgeführten Mitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Dienststelle.

Der Direktor der Dienststelle kann den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme beiwohnen.

Art. 4 - Artikel 20 § 3bis Absatz 2 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 16. Dezember 2003 und abgeändert durch das Dekret vom 20. Februar 2006, wird wie folgt ersetzt :

"Für die Bearbeitung der Anträge auf therapeutisch-technische Hilfen und besondere pädagogische Hilfsmittel zieht der Prüfungsausschuss zur Begutachtung einen Vertreter der Unterrichtsabteilung des Ministeriums oder der Pädagogischen Inspektion-Beratung hinzu."

Abschnitt 2 - Notaufnahmewohnungen

Art. 5 - Die Uberschrift des Dekrets vom 9. Mai 1994 zur Anerkennung von Einrichtungen für die vorübergehende Aufnahme und Betreuung von Personen in einer Notlage sowie zur Gewährung von Zuschüssen für die Enteignung, den Ankauf, den Bau, die Anmietung, die Instandsetzung und die Ausrüstung von Notaufnahmewohnungen wird wie folgt ersetzt : "Dekret über Notaufnahmewohnungen".

Art. 6 - In Artikel 1 Absatz 1 desselben Dekrets werden folgende Nummern 3.1-3.3 eingefügt :

"3.1. Wohnung : Einzelwohnung oder Gemeinschaftswohnung im Sinne des Wallonischen Wohngesetzbuches;

3.2. Wohneinheit : Wohnraum oder Wohnräume, der/die innerhalb einer Gemeinschaftswohnung ausschliesslich einem Haushalt zur Verfügung steht/stehen;

3.3. Haushalt : alleinstehende Person oder mehrere Personen, die gewöhnlich zusammenwohnen;".

Art. 7 - Artikel 3 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 4. März 1996, ist aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 4 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert :

  1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt :

    "2. die Einrichtung verfügt mindestens über eine Wohnung;"

  2. In Nummer 4 wird die Wortfolge "des zuständigen Öffentlichen Sozialhilfezentrums, des Jugendschutzkomitees, des Familienrates," ersatzlos...

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