16. MÄRZ 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung von Artikel 11 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, aufgrund dessen die Regierung ermächtigt wird, die natürlichen oder juristischen, privat- oder öffentlich-rechtlichen Personen zuzulassen, die mit der Erstellung oder der Revision der Parzellierungspläne beauftragt werden können

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere des Artikels 11 und der Artikel 280 ff.;

Aufgrund des am 3. Mai 2005 abgegebenen Gutachtens des Regionalausschusses für Raumordnung;

Aufgrund des am 28. April 2005 abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

Aufgrund des durch die Verwaltungsabteilung des Staatsrates, Kammer XIII der einstweiligen Entscheidungen verkündeten Urteils Nr. 154.060 vom 24. Januar 2006, durch den die Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2005 zur Ausführung von Artikel 11 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, aufgrund dessen die Regierung ermächtigt wird, die natürlichen oder juristischen, privat- oder öffentlich-rechtlichen Personen zuzulassen, die mit der Erstellung oder der Revision der Parzellierungspläne beauftragt werden können, ausgesetzt wird;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2005 zur Ausführung von Artikel 11 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, aufgrund dessen die Regierung ermächtigt wird, die natürlichen oder juristischen, privat- oder öffentlich-rechtlichen Personen zuzulassen, die mit der Erstellung oder der Revision der Parzellierungspläne beauftragt werden können, wird zurückgezogen.

Art. 2 - Die Uberschrift des Kapitels VIbis, Titel 1 von Buch IV des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "KAPITEL VIbis. - Bedingungen, unter denen eine natürliche oder juristische, privat- oder öffentlich-rechtliche Person oder eine Vereinigung von natürlichen Personen mit der Aufstellung oder der Revision der Schemen, der Raumordnungspläne, der Parzellierungspläne oder der Städtebauordnungen beauftragt werden kann".

Art. 3 - In Artikel 280, Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird zwischen den Wortlaut "eines kommunalen Raumordnungsplans" und den Wortlaut "eines kommunalen Strukturschemas" der Wortlaut "eines Parzellierungsplans" eingefügt.

In Absatz 3 desselben Artikels wird Punkt 1° mit dem folgenden Wortlaut ergänzt: "und die Parzellierungspläne".

Derselbe Absatz wird wie folgt ergänzt: "3° für die Parzellierungspläne".

Art. 4 - In Artikel 282, § 1, Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird der Wortlaut "die Revision...

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