3 JUILLET 2012. - Loi modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le prélèvement et la transplantation d'organes et la loi du 19 décembre 2008 relative à l'obtention et à l'utilisation de matériel corporel humain destiné à des applications médicales humaines ou à des fins de recherche scientifique. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 juillet 2012 modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le prélèvement et la transplantation d'organes et la loi du 19 décembre 2008 relative à l'obtention et à l'utilisation de matériel corporel humain destiné à des applications médicales humaines ou à des fins de recherche scientifique (Moniteur belge du 24 août 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen und des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 -Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe teilweise um.

    TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen

    KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen

    Art. 3 - Im Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen werden die Wörter « Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen » durch die Wörter « Kapitel I - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundprinzipien » ersetzt.

    Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Spende, die Kontrolle, die Charakterisierung, die Entnahme, die Konservierung, den Transport und die Transplantation von zur Transplantation bestimmten Organen.

    Werden diese Organe zu Forschungszwecken benutzt, ist das vorliegende Gesetz nur dann anwendbar, wenn sie für die Transplantation in einen menschlichen Körper bestimmt sind.

    Art. 5 - Artikel 1bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt:

    § 2 - Der König kann Massnahmen treffen, die im Hinblick auf eine optimale Organisation der Entnahme von Organen sowie für eine Verbesserung der Spendererkennung und -auswahl sowie des Spendermanagements zweckdienlich sind.

    Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    « Art. 1ter - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

  2. « Entsorgung »: den endgültigen Verbleib eines Organs, wenn es nicht zur Transplantation verwendet wird,

  3. « Spender »: eine Person, die während ihres Lebens oder nach ihrem Tod ein oder mehrere Organe spendet,

  4. « Spende »: die Spende von Organen zu Transplantationszwecken,

  5. « Spendercharakterisierung »: die Erhebung der sachdienlichen Informationen über die Merkmale des Spenders/der Spenderin, die zur Bewertung seiner/ihrer Eignung zur Organspende erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für den Empfänger zu minimieren und die Organzuweisung zu optimieren,

  6. « europäische Organisation für den Organaustausch »: eine öffentliche oder private gemeinnützige Organisation, die sich mit dem innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Organaustausch beschäftigt und in der die Mehrzahl der Mitgliedsländer Mitgliedstaaten sind,

  7. « Organ »: einen differenzierten Teil des menschlichen Körpers, der aus verschiedenen Geweben besteht und seine Struktur, Vaskularisierung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen mit deutlicher Autonomie aufrechterhält. Als Organ gelten auch Teile von Organen, wenn ihre Funktion darin besteht, im menschlichen Körper unter Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Vaskularisierung für den selben Zweck wie das gesamte Organ verwendet zu werden,

  8. « Organcharakterisierung »: die Erhebung der sachdienlichen Informationen über die Merkmale eines Organs, die zur Beurteilung seiner Eignung erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe Risikobewertung vorzunehmen, die Risiken für den Empfänger zu minimieren und die Organzuweisung zu optimieren,

  9. « Entnahme »: einen Prozess, durch den gespendete Organe verfügbar gemacht werden,

  10. « Konservierung »: den Einsatz chemischer Stoffe, veränderter Umgebungsbedingungen oder sonstiger Mittel mit dem Ziel, eine biologische oder physikalische Beeinträchtigung von Organen von der Entnahme bis zur Transplantation zu verhüten oder zu verzögern,

  11. « Empfänger »: die Person, die ein Organtransplantat erhält,

  12. « schwerwiegender Zwischenfall »: jedes unerwünschte und unerwartete Ereignis im Zusammenhang mit irgendeinem Glied der Kette von der Spende bis zur Transplantation, das zur Übertragung einer Infektionskrankheit, zum Tod oder zu Zuständen führen könnte, die lebensbedrohlich sind, eine Behinderung oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben oder eine Krankenhausbehandlung oder Morbidität nach sich ziehen oder verlängern,

  13. « schwerwiegende unerwünschte Reaktion »: jede unbeabsichtigte Reaktion, einschliesslich einer Infektionskrankheit, beim Lebendspender oder Empfänger, die mit irgendeinem Glied der Kette von der Spende bis zur Transplantation in Zusammenhang stehen könnte und die lebensbedrohlich ist, eine Behinderung oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder eine Krankenhausbehandlung oder Morbidität nach sich zieht oder verlängert,

  14. « Verfahrensanweisungen »: schriftliche Anweisungen, die die Schritte eines spezifischen Verfahrens beschreiben, einschliesslich der zu verwendenden Materialien und Methoden und des erwarteten Endergebnisses,

  15. « Transplantation »: ein Verfahren, durch das...

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