13. DEZEMBER 2001 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. März 1999 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle, insbesondere seines Artikels 2, § 2;

Aufgrund der Entscheidung 2001/68/EG der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Festlegung von zwei Referenzmethoden zur Bestimmung des PCB-Gehalts gemäss Artikel 10, Buchstabe a, der oben erwähnten Richtlinie 96/59/EG des Rates;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, abgeändert durch das Programmdekret vom 19. Dezember 1996 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen Finanzen, Beschäftigung, Umwelt, bezuschusster Arbeiten, Wohnungswesen und sozialer Massnahmen, durch das Dekret vom 27. November 1997 zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, durch das Programmdekret vom 17. Dezember 1997 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen Steuern, Abgaben und Gebühren, Wohnungswesen, Forschung, Umwelt, lokaler Behörden und Transportwesen, durch das Dekret vom 11. März 1999 zur Einführung einer Umweltgenehmigung, teilweise annulliert durch das Urteil des Schiedshofs Nr. 81/97 vom 17. Dezember 1997;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. März 1999 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. April 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 1986 zur Regelung der Substanzen und Präparate, die polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle enthalten;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle;

In der Erwägung, dass Artikel 7 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. März 1999 den Besitzern von Transformatoren unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit bietet, von der Pflicht zur Beseitigung vor dem 31. Dezember 2005 der PCB/PCT-haltigen Geräte abzuweichen;

In der Erwägung, dass sich die oben erwähnten Bedingungen auf die PCB/PCT-haltigen Geräte und nicht nur auf die Transformatoren beziehen;

In der Erwägung, dass zu den PCB/PCT-haltigen Geräten alle Geräte gehören, deren Fluide mehr als 0,005 % PCB/PCT enthalten;

In der Erwägung, dass es demnach ratsam ist, dass die Besitzer von Transformatoren, sowie die Besitzer von Kondensatoren, die denselben Kriterien entsprechen, die Beseitigung dieser Geräte bis zum Jahr 2010 verteilen können;

In der...

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