12. JULI 1931 - Gesetz über bestimmte Personenstandsurkunden und die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Sachen Personenstand - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 12. Juli 1931 über bestimmte Personenstandsurkunden und die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Sachen Personenstand, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 31. März 1987 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen bezüglich der Abstammung,

- das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe (Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2000).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ

12. JULI 1931 - Gesetz über bestimmte Personenstandsurkunden und die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter in Sachen Personenstand

Artikel 1 - Diplomatische Vertreter, die Leiter einer Vertretung sind, üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, von Rechts wegen in allen Ländern die Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen in diesem Bereich aus.

  1. 2 - Generalkonsule, Konsule und Vizekonsule, die Leiter einer Vertretung sind, üben, was die belgischen Staatsbürger betrifft, die Standesamtsfunktionen gemäss den belgischen Gesetzen in diesem Bereich aus, und zwar:

  2. in den Ländern, mit denen Kapitulationen abgeschlossen worden sind,

  3. in jedem anderen Land, wenn diese Funktionen ihnen vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten speziell zugeteilt worden sind.

  4. 3 - Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels beeinträchtigen nicht die Befugnisse, die allen Vertretern des diplomatischen oder konsularischen Korps, die Leiter einer Vertretung sind, durch [Artikel 153 des Zivilgesetzbuches] zuerkannt werden, da ihr Tätigwerden sich auf den Fall beschränkt, wo es um die Eheschliessung eines belgischen Staatsbürgers geht.

    [Art. 3 abgeändert durch Art. 103 Buchstabe A des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)]

  5. 4 - § 1 - Bei Abwesenheit des Leiters der Vertretung werden die Standesamtsfunktionen:

  6. in den diplomatischen Kanzleien von Rechts wegen vom zeitweiligen Beauftragten ausgeübt,

  7. in den konsularischen Vertretungen von Rechts wegen vom Verwalter ausgeübt.

    § 2 - Falls der Leiter verhindert ist, werden diese Amtsfunktionen:

  8. in den diplomatischen Kanzleien von demjenigen unter den der Vertretung beigeordneten diplomatischen Vertretern (Botschaftsrat, -sekretär oder -attaché)...

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