10. JANUAR 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets 'La Pelouse de l'Oratoire' in Lambermont (Florenville)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, des Artikels 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, des Artikels 9, des Artikels 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie des Artikels 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des am 22. Mai 2012 abgegebenen günstigen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund des am 4. Oktober 2012 abgegebenen günstigen Gutachtens des Provinzkollegium der Provinz Luxemburg;

Aufgrund des durch den Minister für Natur aufgestellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturschutzgebiets "La Pelouse de l'Oratoire" in Lambermont (Florenville);

Aufgrund des Pachtabkommens vom 13. April 2011 zwischen der Stadt Florenville und der Wallonischen Region zwecks der Errichtung des Standorts "La Pelouse de l'Oratoire" als domaniales Naturschutzgebiet;

In Erwägung der seit langer Zeit bekannten besonderen Bedeutung des Gebiets, das sich in der Lorraine befindet und sich u.a. durch seine Kalkrasenflächen auszeichnet, sowie durch die Präsenz von Arten von grossem Interesse wie der echten Mondraute, dem Hunds-Veilchen, dem kleinen Knabenkraut, der Waldhyazinthe oder dem zottigen Klappertopf;

In der Erwägung, dass die Naturschutzgebiete Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die in Widerspruch mit den im Naturschutzgebiet anwendbaren Schutzmassnahmen stehen, wie zum Beispiel der Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder der Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets Massnahmen zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Naturschutzgebiets zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen...

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