3. MAI 1880 - Gesetz über parlamentarische Untersuchungen Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über parlamentarische Untersuchungen, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 5. Juli 1963 zur Regelung des Statuts der Gerichtsvollzieher,

- das Gesetz vom 30. Juni 1996 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über parlamentarische Untersuchungen und von Artikel 458 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 21. Februar 2010 zur Anpassung verschiedener Gesetze, die eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regeln, an die Bezeichnung « Verfassungsgerichtshof ».

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

  1. MAI 1880 - Gesetz über parlamentarische Untersuchungen

Artikel 1 - [Die Kammern üben das ihnen durch Artikel 56 der Verfassung zuerkannte Untersuchungsrecht gemäss den folgenden Bestimmungen aus.

Die von den Kammern durchgeführten Untersuchungen ersetzen nicht die Untersuchungen der rechtsprechenden Gewalt; sie können mit ihnen zusammentreffen, ohne jedoch deren Verlauf zu behindern.]

[Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)]

  1. 2 - Jede Kammer übt [im Rahmen des Auftrags, den sie definiert,] dieses Recht selbst oder durch eine in ihrer Mitte gegründete Kommission aus.

    [Art. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)]

  2. 3 - [Die Kommission wird zusammengestellt und berät gemäss den von der Kammer festgelegten Regeln.

    Jedes Mitglied der Kammer hat das Recht, an der Untersuchung der Kommission teilzunehmen, es sei denn, die Kammer oder die Kommission entscheiden anders.

    Die Versammlungen der Kommission sind öffentlich. Die Kommission kann jedoch jederzeit anders entscheiden.

    Die Mitglieder der Kammer unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Informationen, die anlässlich von nichtöffentlichen Kommissionsversammlungen gesammelt werden. Jede Verletzung dieser Schweigepflicht wird gemäss der Geschäftsordnung der Kammer, der sie angehören, geahndet.

    Die Kommission kann die Schweigepflicht aufheben, es sei denn, sie hat sich ausdrücklich dazu verpflichtet, sie einzuhalten.]

    [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 30. Juni 1996 (B.S. vom 16. Juli 1996)]

  3. 4 - [ § 1 - Die Kammer oder die Kommission sowie ihre Präsidenten, sofern diese dazu ermächtigt sind, können alle Untersuchungsmassnahmen ergreifen, die im Strafprozessgesetzbuch vorgesehen sind.

    § 2 - Für...

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