19. JULI 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ergänzung, durch die Eintragung von Grüngebieten in den Ortslagen 'Fosse d'Hautrage', Steinbruch 'Villerot-village' und Steinbruch 'Culot' des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Dezember 2003, durch den beschlossen wurde, dass der Sektorenplan Mons-Borinage einer Revision zu unterziehen ist, und durch den der Vorentwurf der Revision zwecks Eintragung eines Abbaugebiets als Erweiterung des Abbaugebiets der Steingrube 'Le Danube' auf dem Gebiet der Gemeinde Saint-Ghislain (Karten 45/2 und 45/6) angenommen wurde

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere der Artikelen 19, 22, 23, 25, 32, 37, 42 bis 46;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. November 1983 zur Festlegung des Sektorenplans Mons-Borinage, insbesondere abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 28. März 1991 über die Eintragung der Trasse der elektrischen Freileitung H.T. 150-30 Kv zwischen den Posten "Air Liquide" et "Baudour", durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 26. Juni 1997 über die Eintragung eines spezifischen Gebiets zur Errichtung eines Thermalzentrums in Baudour und über die Eintragung eines Gebiets für Dienstleistungen auf dem Universitätscampus, den Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. April 1999 zwecks der Eintragung eines mit dem Uberdruck "C.E.T." versehenen Gebiets für öffentliche Dienststellen und gemeinschaftliche Anlagen zur Ansiedlung und Bewirtschaftung eines technischen Vergrabungszentrums und zwecks Eintragung eines Grüngebiets, den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. Oktober 2002 zur Genehmigung der Erweiterung der Sandgrube SA Laurent und den Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. April 2004 zwecks der Eintragung eines gemischten Gewerbegebiets auf dem Gebiet der Gemeinde Mons am Ort genannt "Vieille-Haine", der teilweisen Stilllegung des industriellen Gewerbegebiets "Ghlin-Baudour" auf dem Gebiet der Gemeinden Mons (Jemappes), Quaregnon und Saint-Ghislain (Baudour), der Stilllegung der gemischten Gewerbegebiete "Gronde" auf dem Gebiet der Gemeinde Saint-Ghislain (Baudour) und der Stilllegung der gemischten Gewerbegebiete "Le Culot" auf dem Gebiet der Gemeinde Quaregnon (Wasmuel);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Dezember 2003, durch den beschlossen wird, dass der Sektorenplan Mons-Borinage zwecks Eintragung eines Abbaugebiets einer Revision zu unterziehen ist, und zur Annahme des Vorentwurfs der Revision des Sektorenplans Mons-Borinage (Karte 45/2) zwecks Eintragung eines Abbaugebiets als Erweiterung des Abbaugebiets der Steingrube "Le Danube" auf dem Gebiet der Gemeinde Saint-Ghislain und der unterzeichneten Karte, die den Vorentwurf des abgeänderten Sektorenplans darstellt und Bestandteil dieses Erlasses ist;

In Erwägung der Abänderungen von Artikel 46 des Gesetzbuches infolge des Inkrafttretens des Dekrets vom 3. Februar 2005 zur Ankurbelung der Wirtschaft und zur administrativen Vereinfachung, kraft deren insbesondere die Eintragung jedes neuen zur Verstädterung bestimmten Gebiets dadurch ausgeglichen wird, dass ein bestehendes, zur Verstädterung bestimmtes Gebiet in ein nicht zur Verstädterung bestimmtes Gebiet in gleichem Masse verändert wird, oder durch jegliche von der Regierung bestimmte alternative Ausgleichung ausgeglichen wird;

In Erwägung des Vorschlags des Kollegiums der Stadt Saint-Ghislain vom 24. April 2006, die Ubertragung der ca. 9,4 ha vom Gebiet für konzertierte kommunale Raumplanung genannt "Fosse d'Hautrage" auf ein Grüngebiet als raumplanerischer Ausgleich zu wählen;

In der Erwägung, dass die Gelände des Gebiets für konzertierte kommunale Raumplanung in der Nähe der Naturreserve "Pré de Grand Rieu" gelegen sind, und dass sie Lebensräume umfassen, die dem europäischen ökologisches Netz gehören;

Aufgrund des kommunalen Naturförderungsplans der Stadt Saint-Ghislain, in dem schlussgefolgert wird, dass diese Lebensräume angesichts ihrer wichtigen Rolle in der grünen Vermaschung zu erhalten sind;

In der Erwägung, dass bei der im Rahmen der Erstellung des gemeindlichen Programms zur Verwertung der Bauerwartungsgebiete (PCZAD) durchgeführten Studie, das Gebiet für konzertierte kommunale Raumplanung "Fosse d'Hautrage" mit dem Vorrang 3 vorgeschlagen worden war, da seine kurzfristige Verstädterung zur Zersiedlung des Dorfs führen würde, ohne sich direkt in eine Dynamik zur Wiederbelebung dessen Zentrums eingliedern zu können;

In der Erwägung, dass der PCZAD die Empflindlichkeiten des Gebiets bereits aufgelistet hatte, d.h. einerseits das Vorhandensein von zwei Bächen und anderseits das Vorhandensein der "Prés de Grand Rieu", die als Natura 2000-Gebiete genannt "Vallée de la Haine en aval de Mons" (BE 32017) und als biologisch wertvolles Feuchtgebiet unter Schutz stehen;

In der Erwägung, dass die Steinbrüche "Villerot-village" und "Culot" ehemalige Tongruben sind, die seit Jahren stillgelegt und heute angesichts der technischen und umweltbezogenen Belastungen sowie der fehlenden wirtschaftlichen Rentabilität nicht bewirtschaftbar sind;

In der Erwägung, dass das am 23. Mai endgültig genehmigte Strukturschema der Stadt Saint-Ghislain die Eintragung dieser beiden Abbaugebiete als Grüngebiete vorschlägt;

Aufgrund der am 24. August 1973 Herrn Emile Robert-Meunier erteilten Parzellierungsgenehmigung, die in Abweichung vom Sektorenplan Mons-Borinage den Bau von drei Wohnhäusern entlang der Strasse "rue de Sirault" genehmigt;

In der Erwägung, dass verschiedene fristgerecht eingesetzte Städtebaugenehmigungen die Parzellierungsgenehmigung konkretisieren;

In der Erwägung, dass es Anlass besteht, den vorgenannten Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Dezember 2003 durch die Einführung dieser raumplanerischen Ausgleichmassnahmen und die Eintragung des Wohngebiets zu ergänzen;

In der Erwägung, dass es aus Gründen der Lesbarkeit ebenfalls vorgeschlagen wird, den am 4. Dezember 2003 von der Wallonischen Regierung angenommenen Plan durch einen neuen Plan zu ersetzen, der die Eintragung des Abbaugebiets, der Grüngebiete und des Wohngebiets auf dem Gebiet der Gemeinde Saint Ghislain gleichzeitig aufnimmt;

In der Erwägung, dass die vorliegende Revision des Sektorenplans nicht vorläufig angenommen wurde, und dass die in Artikel 101 des am 11. März 2005 verabschiedeten RESA-Dekrets vorgesehenen Ubergangsbestimmungen zur Weiterführung der vorher geltenden Massnahmen keine Anwendung finden;

In der Erwägung, dass das am 2. Oktober 2003 vom Minister der Raumordnung angenommene Lastenheft angepasst werden muss, um mit dem in Artikel 42, Absatz 2 aufgeführten neuen vorgeschriebenen Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfungen in Ubereinstimmung zu stehen;

In der Erwägung ausserdem, dass diese Umweltverträglichkeitsprüfung die Einschätzung der Auswirkungen der Eintragung dieser raumplanerischen Ausgleichmassnahmen enthalten muss, nämlich die Eintragung als Grüngebiete des Gebiets für konzertierte kommunale Raumplanung "Fosse d'Hautrag" und der zwei Steinbrüche "Villerot-village" und "Culot";

In der Erwägung, dass die Eintragung des Wohngebiets entlang der Strasse "rue de Sirault" lediglich darauf abzielt, eine bestehende Sach- und Rechtslage zu bestätigen, eine geringe Abänderung des Sektorenplans im Sinne von Artikel 3, 3°, der Richtlinie 2001/42/EG vom 17. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme darstellt, und keine bedeutsamen Auswirkungen auf die Umwelt haben soll;

In der Erwägung, dass der als Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügte Inhaltsentwurf der Umweltverträglichkeitsprüfung den in Artikel 42, Absatz 2 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe dargestellten allgemeinen Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfungen erläutert, wobei er der Spezifizitäten der Massnahme angepasst wird;

In der Erwägung, dass dieser derart ergänzte Inhaltsentwurf der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Regionalausschuss für Raumordnung, dem Wallonischen Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung zur Begutachtung vorgelegt werden muss, und dass sie über eine Frist von 30 Tagen verfügen, um über den Umfang und die Genauigkeit der Informationen, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten sein müssen, Stellung zu nehmen;

In der Erwägung, dass die durch das Planungsbüro IGRETEC durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung über den am 4. Dezember 2003 angenommenen Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans nach endgültiger Annahme deren Inhalt zu ergänzen sein wird;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Dezember 2003, durch den beschlossen wurde, dass der Sektorenplan Mons-Borinage einer Revision zu unterziehen ist, und durch den der Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans zwecks Eintragung eines Abbaugebiets als Erweiterung des Abbaugebiets der Steingrube "Le Danube" auf dem Gebiet der Gemeinde Saint-Ghislain angenommen wurde, wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

"Es gibt Anlass, den Sektorenplan Mons-Borinage einer Revision zu unterziehen, zwecks der Eintragung von einem Abbaugebiet als Erweiterung des Abbaugebiets des Steinbruchs "Le Danube", von Grüngebieten anstelle des Gebiets für konzertierte kommunale Raumplanung "Fosse d'Hautrage", des in dem Steinbruch "Villerot-village" gelegenen Abbaugebiets und eines Teils des Gebiets des Steinbruchs "Culot", sowie von einem Wohngebiet auf einem Streifen von 50m entlang der "rue de Sirault" in dem Steinbruch "Culot" auf dem Gebiet der Gemeinde Saint-Ghislain (Karten 45/2 und 45/6). »

  1. 2 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Dezember 2003, durch den beschlossen wurde, dass der Sektorenplan Mons-Borinage einer Revision zu unterziehen ist, und durch den der Vorentwurf zur Revision des Sektorenplans zwecks Eintragung eines Abbaugebiets als Erweiterung des Abbaugebiets der Steingrube "Le Danube" auf dem Gebiet der Gemeinde Saint-Ghislain angenommen wurde, wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

    "Der Vorentwurf...

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