16. MÄRZ 1803 - Gesetz zur Organisierung des Notariats - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 25. Ventose des Jahres XI welches eine Organisierung des Notariats enthält (Gesetzregister der Fränkischen Republik Nr. 258), so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 15. Juli 1849 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. September 1835 über den Hochschulunterricht,

- das Gesetz vom 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der Honorare der Notare,

- das Gesetz vom 16. Dezember 1922 zur Abänderung der Artikel 9, 10, 11, 12 und 14 des Gesetzes vom 25. Ventose des Jahres XI und der Artikel 154, 971, 972, 974, 975, 976 und 980 des Zivilgesetzbuches und zur Aufhebung des Artikels 977 desselben Gesetzbuches,

- das Gesetz vom 16. April 1927 zur Änderung des territorialen Zuständigkeitsbereichs der Notare,

- den Königlichen Erlass Nr. 213 vom 13. Dezember 1935 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventose des Jahres XI welches eine Organisierung des Notariats enthält und zur Ergänzung des Erlasses vom 2. Nivose des Jahres XII,

- den Königlichen Erlass Nr. 246 vom 22. Februar 1936 über die Aushändigung von Fotokopien,

- den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939 zur Einführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 27. November 1999),

- den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 zur Einführung des Stempelsteuergesetzbuches,

- das Gesetz vom 1. März 1950 zur Ermächtigung der Frauen, das Notariatsamt auszuüben,

- das Gesetz vom 10. Juli 1951 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventose des Jahres XI welches eine Organisierung des Notariats enthält,

- das Gesetz vom 30. April 1958 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten,

- das Gesetz vom 5. Juli 1963 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventose des Jahres XI welches eine Organisierung des Notariats enthält,

- das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 10. September 1997, 5. November 1998, 1. Oktober 2003, 14. Januar 2008 und 22. Juli 2008),

- das Gesetz vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte,

- das Gesetz vom 9. April 1980 zur Anpassung des französischen Textes und zur Festlegung des niederländischen Textes des Gesetzes vom 25. Ventose des Jahres XI welches eine Organisierung des Notariats enthält,

- das Gesetz vom 2. Februar 1983 zur Einführung eines in internationaler Form errichteten Testaments und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Testament,

- das Gesetz vom 23. September 1985 über den Gebrauch der deutschen Sprache in Gerichtsangelegenheiten und über das Gerichtswesen,

- das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventose des Jahres XI welches eine Organisierung des Notariats enthält (I ),

- das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Ergänzung des Gesetzes vom 25. Ventose des Jahres XI, welches eine Organisierung des Notariats enthält, durch die Artikel 38 § 5, 76 Nr. 1, 78 bis 85 und 95 bis 112 (II ),

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung im Bereich der Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 10. Juli 2001 und 1. Oktober 2003),

- das Gesetz vom 20. Juni 2002 zur Bestätigung der Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 12. März 2004, 15. März 2004, 8. Juni 2004, 20. September 2004, 18. November 2004, 4. Februar 2005, 26. April 2005, 2. Mai 2005, 4. August 2005 und 6. Oktober 2005),

- das Gesetz vom 16. Juli 2004 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventose des Jahres XI welches eine Organisierung des Notariats enthält,

- das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2005, 8. September 2005, 19. Oktober 2005, 10. November 2005, 17. November 2005, 25. November 2005, 6. März 2006, 7. April 2006, 12. April 2006 und 18. Juli 2006),

- das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung (Belgisches Staatsblatt vom 14. Mai 2009),

- das Gesetz vom 1. März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) (Belgisches Staatsblatt vom 8. August 2007, 17. August 2007, 11. Oktober 2007, 30. April 2008, 20. November 2008, 10. März 2009 und 24. März 2009, Err. vom 30. April 2009),

- das Gesetz vom 23. Mai 2007 zur Abänderung bestimmter Gesetze mit Bezug auf die Dotationen, die dem Rechnungshof, den föderalen Ombudsmännern, den Ernennungskommissionen für das Notariatswesen und dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens gewährt werden (Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 2008),

- das Gesetz vom 18. Juli 2008 zur Abänderung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Änderung des ehelichen Güterstandes ohne Zutun des Gerichts und zur Abänderung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. März 1803 welches eine Organisierung des Notariats enthält.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

16. MÄRZ 1803 (25. Ventose des Jahres XI) - Gesetz zur Organisierung des Notariats

TITEL I - Notare und notarielle Urkunden

Abschnitt I - Amt, Amtsbereich und Pflichten der Notare

Artikel 1 - Notare sind öffentliche Beamte, die angestellt sind, alle Urkunden und Verträge aufzunehmen, denen die beteiligten Parteien den authentischen Charakter, wie Urkunden der öffentlichen Behörden ihn haben, geben lassen müssen oder geben lassen wollen, um deren Datum sicherzustellen, für ihre Aufbewahrung zu sorgen und Hauptausfertigungen und weitere Ausfertigungen davon auszustellen.

[Unter Vorbehalt der Rechte der öffentlichen Behörden sind allein Notare befugt, Immobilien, Renten und Hypothekenforderungen öffentlich zu verkaufen. Diese Verkäufe dürfen nur an den höchsten und letzten Anbieter erfolgen.]

[Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 16. April 1927 (B.S. vom 27. April 1927)]

  1. 2 - [Notare werden als solche bis zu der Altersgrenze von 67 Jahren ernannt. Ein Jahr bevor sie diese Altersgrenze erreichen, werden sie als ausscheidend betrachtet, damit das Verfahren im Hinblick auf ihre Ersetzung eingeleitet werden kann.

    Ein Notar, der seinen Rücktritt früher erklärt, wird ab der Annahme seiner Rücktrittserklärung als ausscheidend betrachtet. Dieser ausscheidende Notar kann, wenn es ihm erlaubt wird, sein Amt bis zur Eidesleistung seines Nachfolgers oder bis zur Notifizierung des Königlichen Erlasses zur Aufhebung seines Amtssitzes weiter ausüben.]

    [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)]

  2. 3 - Notare sind verpflichtet, ihre Dienste zu erweisen, wenn sie darum ersucht werden.

  3. 4 - Jeder Notar muss in dem für ihn [vom König] festgelegten Ort ansässig sein. Bei Zuwiderhandlung wird der Notar als ausscheidend betrachtet; infolgedessen kann [...] der Minister der Justiz, nachdem er die Stellungnahme des Gerichts eingeholt hat, [dem König] die Ersetzung vorschlagen.

    [Art. 4 abgeändert durch Art. 1 § 1 Nr. 1 des G. vom 9. April 1980 (B.S. vom 6. Mai 1980)]

  4. 5 - [§ 1 - Die Notare üben ihr Amt innerhalb des Gerichtsbezirks ihres Amtssitzes aus. Diejenigen, die ihren Amtssitz im Gerichtsbezirk Verviers oder Eupen haben, üben ihr Amt jedoch innerhalb dieser beiden Bezirke aus.

    § 2 - Notare können dennoch Urkunden ausserhalb ihres Amtsgebiets aufnehmen, und zwar in den Fällen, in denen die Parteien nur persönlich erscheinen dürfen und in der Urkunde erklären, dass sie körperlich nicht imstande sind, sich zur Amtsstube des beurkundenden Notars zu begeben.]

    [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)]

  5. 6 - [Es ist einem Notar untersagt:

    1. [sein Amt ausserhalb seines Amtsgebiets auszuüben, ausser in den in Artikel 5 § 2 erwähnten Fällen,]

    2. [eine Amtsstube oder ein Büro ausserhalb seines Amtssitzes zu haben, ausser in den in Artikel 52 § 1 vorgesehenen Fällen,]

    3. sich eines Strohmanns zu bedienen für Beurkundungen, die er selbst nicht direkt vornehmen darf,

    4. seine Notariatsgehilfen anders als in der Eigenschaft als Porte-Fort einer bestimmten Person oder als Inhaber einer schriftlichen allgemeinen oder Sondervollmacht auftreten zu lassen in Urkunden, die er aufnimmt,

    5. sich, in welcher Eigenschaft auch immer, als Garant oder Bürge zur Verfügung zu stellen für Darlehen, die festzustellen er beauftragt ist,

    6. selbst oder durch eine Zwischenperson Handel zu betreiben,

    7. selbst oder durch eine Zwischenperson Geschäftsführer, geschäftsführender Verwalter oder Liquidator einer Handelsgesellschaft oder eines Industrie- oder Geschäftsbetriebs zu sein,

    8. [selbst oder durch eine Zwischenperson Verwalter einer Handelsgesellschaft oder eines Industrie- oder Geschäftsbetriebs zu sein, es sei denn, er hat vom Minister der Justiz dafür die Erlaubnis erhalten,]

    9. zu seinen Gunsten, entweder in seinem eigenen Namen oder durch eine Zwischenperson, Fonds, die er zur Aufbewahrung erhalten hat, anzulegen,

    10. Scheine oder Schuldbekenntnisse unterzeichnen zu lassen, in denen der Name des Gläubigers nicht erwähnt ist.

    Die in den Nummern 7 und 8 vorgesehenen Verbote finden keine Anwendung auf Mandate, die in Gesellschaften oder Einrichtungen mit eigenberuflichem Bezug ausgeübt werden.]

    [Art. 6 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr...

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