9. AUGUST 1980 - Ordentliches Gesetz zur Reform der Institutionen

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 9. Juli 1982 zur Ersetzung von Artikel 16 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen,

- das Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft (Belgisches Staatsblatt vom 11. Dezember 2007),

- das Sondergesetz vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen (Belgisches Staatsblatt vom 6. November 2008),

- das Gesetz vom 16. Juni 1989 zur Festlegung verschiedener institutioneller Reformen,

- das Gesetz vom 18. Juli 1990 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft,

- das Gesetz vom 5. Mai 1993 über die internationalen Beziehungen der Gemeinschaften und der Regionen,

- das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur,

- das Sondergesetz vom 7. Mai 1999 zur Abänderung von Artikel 32 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen, was die Vorbeugung und die Beilegung von Interessenkonflikten betrifft,

- das Gesetz vom 2. April 2003 zur Abänderung bestimmter Aspekte der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Organisation und die Arbeitsweise der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates,

- das Sondergesetz vom 27. März 2006 zur Anpassung verschiedener Bestimmungen an die neue Bezeichnung des Wallonischen Parlaments, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

- das Sondergesetz vom 20. März 2007 zur Ergänzung von Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen, um die Anwesenheit des Präsidenten der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Konzertierungsausschuss vorzusehen, und zur Aufhebung von Artikel 67 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft (Belgisches Staatsblatt vom 11. Dezember 2007).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

9. AUGUST 1980 - Ordentliches Gesetz zur Reform der Institutionen

TITEL I - Finanzielle Mittel

Artikel 1 - 15 - [...]

[Art. 1 bis 15 aufgehoben durch Art. 84 des G. vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 18. Januar 1984), selbst eingefügt durch Art. 21 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990), und durch Art. 69 § 1 Nr. 1 des G. vom 16. Januar 1989 (B.S. vom 17. Januar 1989)]

  1. 16 - [§ 1 - Ab dem 1. Januar 1982 dürfen die Provinzen Steuern weder einführen noch erheben. Ab diesem Datum werden die Steuermittel jährlich für jede Provinz durch andere Einnahmequellen ersetzt, und dies zu einem gleichen Betrag wie demjenigen des Ertrags aus ihren Steuern für das Jahr 1981. Dieser Betrag wird jährlich an die Entwicklung des Durchschnittsindexes der Verbraucherpreise des Vorjahres angepasst.

    § 2 - Die Ersetzung der Provinzialsteuern durch andere Mittel wie die, die in § 1 erwähnt sind, wird per Gesetz geregelt. Dieses Gesetz muss vor dem 31. Juli 1981 angenommen werden.

    § 3 - Sollte das in § 2 erwähnte Gesetz nicht vor dem 31. Juli 1981 angenommen werden, werden die zu diesem Zeitpunkt existierenden provinzialen Regelungen um ein Jahr, zu rechnen ab dem 1. Januar 1982, verlängert. Das Gesetz wird die in § 1 erwähnten Ersatzmittel vor dem 30. Juni dieses Jahres einführen.

    § 4 - Sollte das im letzten Satz von § 3 erwähnte Gesetz nicht vor dem 30. Juni 1982 angenommen werden, können die Provinzen erneut Steuern einführen und erheben, und dies solange, wie die in § 1 erwähnten Ersatzmittel noch nicht per Gesetz eingeführt worden sind.]

    [Art. 16 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 9. Juli 1982 (B.S. vom 16. Juli 1982)]

    TITEL II - Vorbeugung und Beilegung der Konflikte

    KAPITEL I - Zuständigkeitskonflikte

    Abschnitt I - Vorbeugung der Zuständigkeitskonflikte

  2. 17 - 23 - [Abänderungsbestimmungen]

    Abschnitt II - Beilegung der Zuständigkeitskonflikte

  3. 24 - 30 - [Abänderungsbestimmungen]

    KAPITEL II - [Konzertierung und Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen ]

    [Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 25 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)]

    Abschnitt I - Der Konzertierungsausschuss

  4. 31 - [§ 1 - Es wird ein Konzertierungsausschuss gebildet, der sich unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität wie folgt zusammensetzt:

    1. aus der Regierung, vertreten durch den Premierminister und fünf ihrer Mitglieder, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass benannt wurden,

    2. aus der Flämischen Exekutive, vertreten durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder,

    3. aus der Exekutive der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihren Vorsitzenden,

    4. aus der Wallonischen Regionalexekutive, vertreten durch ihren Vorsitzenden,

    5. aus der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder, das der anderen Sprachgruppe angehört.

    § 2 - Wenn in Anwendung von Artikel 1 § 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Zuständigkeiten der Wallonischen Regionalexekutive jedoch von der Exekutive der Französischen Gemeinschaft ausgeübt werden, wird diese beim Konzertierungsausschuss durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder vertreten.]

    [§ 3 - Ungeachtet der in § 1 vorgesehenen Zusammensetzung tagt der Vorsitzende der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit Stimmrecht im Konzertierungsausschuss zur Vorbeugung und Beilegung der in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Interessenkonflikte, an denen entweder das Parlament oder die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft beteiligt ist.]

    [Art. 31 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989); § 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. März 2007 (B.S. vom 13. Juni 2007)]

    Abschnitt II - Interministerielle Konferenzen

    [Abschnitt II mit Art. 31bis eingefügt durch Art. 27 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)]

    31bis - Der...

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