4. OKTOBER 1867 - Gesetz über die mildernden Umstände

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

-das Gesetz vom 4. September 1891 zur Ausdehnung des Gesetzes vom 3. Mai 1889 über den Gebrauch der flämischen Sprache in Strafsachen auf die Appellationshöfe von Brüssel und Lüttich und zur Abänderung des Gesetzes über das Gerichtswesen und des Gesetzes über die mildernden Umstände,

- das Gesetz vom 23. August 1919 über die Untersuchungshaft, die mildernden Umstände und die Beteiligung des Geschworenenkollegiums an der Strafanwendung,

- das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 1. Februar 1977 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände und des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 6. Februar 1985 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände,

- das Gesetz vom 11. Juli 1994 bezüglich der Polizeigerichte und zur Einführung einiger Bestimmungen bezüglich der Beschleunigung und der Modernisierung der Strafgerichtsbarkeit,

- das Gesetz vom 13. April 1995 über sexuellen Missbrauch gegenüber Minderjährigen,

- das Gesetz vom 28. November 2000 über den strafrechtlichen Schutz der Minderjährigen,

- das Gesetz vom 23. Januar 2003 zur Anpassung der gültigen Gesetzesbestimmungen an das Gesetz vom 10. Juli 1996 zur Aufhebung der Todesstrafe und zur Abänderung der Kriminalstrafen,

- das Gesetz vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

  1. OKTOBER 1867 - Gesetz über die mildernden Umstände

    Artikel 1 - [Die Beurteilung der mildernden Umstände in den Fällen, die in Buch 1 Kapitel IX des Strafgesetzbuchs vorgesehen sind, liegt bei den erkennenden Gerichten und, wie nachstehend festgelegt, bei den Untersuchungsgerichten [sowie bei der Staatsanwaltschaft].

    Diese mildernden Umstände werden in [den] Entscheiden und Urteilen angegeben.]

    [Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 23. August 1919 (B.S. vom 25.-26. August 1919); Abs. 1 ergänzt durch Art. 46 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994); Abs. 2 abgeändert durch Art. 46 Nr. 2 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994)]

    1. 2 - [Falls Veranlassung bestehen sollte, wegen mildernder...

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