23. OKTOBER 1978 - Königlicher Erlass Nr. 5 über die Führung der Sozialdokumente

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Programmgesetz vom 6. Juli 1989,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989,

- das Gesetz vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 23. März 1994 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen auf Ebene des Arbeitsrechts gegen die Schwarzarbeit,

- das Gesetz vom 6. Dezember 1996 über die Heimarbeit,

- das Gesetz vom 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen,

- das Gesetz vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag,

- das Gesetz vom 5. März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden,

- das Programmgesetz vom 2. August 2002,

- das Gesetz vom 24. Januar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verallgemeinerung der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung,

- das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006,

- das Gesetz vom 1. März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III),

- das Gesetz vom 3. Juni 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Arbeit (Belgisches Staatsblatt vom 11. Juli 2008),

- das Gesetz vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE

23. OKTOBER 1978 - Königlicher Erlass Nr. 5 über die Führung der Sozialdokumente

KAPITEL 1 - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Personen, die der König in Ausführung von Artikel 4 § 2 bestimmt.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden:

1. Arbeitnehmern gleichgestellt:

  1. Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen,

  2. Personen, die keine Arbeitsleistungen unter der Weisung einer anderen Person erbringen, die aber den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterliegen,

  3. Lehrlinge.

    2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen oder die in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit festgelegt sind, Arbeitgebern gleichgestellt werden.

    1. 2 - Personen, die die Eigenschaft eines Arbeitgebers im Sinne von Artikel 1 besaßen, unterliegen weiterhin den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die sie betreffen.

    2. 3 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf die einem Statut unterliegenden Arbeitnehmer, die vom Staat, von den Provinzen, den Agglomerationen, den Gemeindeföderationen und den Gemeinden beschäftigt werden.

      Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König bestimmte Kategorien von Personen, für die die Bestimmungen des...

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