2. MAI 2007 - Gesetz über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. MAI 2007 - Gesetz über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient vornehmlich der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG.

    Darüber hinaus dienen die Artikel 46 bis 56 der Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates.

    Was die Bestimmungen von Titel II betrifft, darf vorliegendes Gesetz mit der Überschrift « Gesetz über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen » bezeichnet werden.

    TITEL II - Offenlegung bedeutender Beteiligungen

    KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

    Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung von Titel II und seiner Ausführungserlasse ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

  2. « Emittenten »: unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts:

    1. deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder

    2. die in § 2 erwähnt sind,

  3. « geregelten Märkten »: belgische oder ausländische geregelte Märkte im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 beziehungsweise 6 des Gesetzes vom 2. August 2002,

  4. « belgischen geregelten Märkten »: belgische geregelte Märkte im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002,

  5. « multilateralem Handelssystem » oder « MTF »: ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System nach belgischem Recht, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag führt,

  6. « Kontrolle »: die Kontrolle im Sinne der Artikel 5 und 7 des Gesellschaftsgesetzbuches,

  7. « kontrollierten Unternehmen »: Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform oder dem Recht, dem sie unterliegen, die von einer natürlichen oder juristischen Person kontrolliert werden,

  8. « kontrollierende natürliche oder juristische Personen »: natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen kontrollieren, unabhängig von der Rechtsform dieses Unternehmens oder dem Recht, dem es unterliegt,

  9. « Mutterunternehmen »: Unternehmen, die ein anderes Unternehmen kontrollieren, unabhängig von der Rechtsform dieses Unternehmens oder dem Recht, dem es unterliegt,

  10. « Verwaltungsgesellschaften »: in Artikel 138 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und jede andere Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG,

  11. « Market Makern »: Personen, die an Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigen, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu den von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben,

  12. « Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs »: Organismen, die die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust (unit trust) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben:

    1. deren Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu investieren und

    2. deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgesetzt sind Handlungen, mit denen Organismen für gemeinsame Anlagen sicherstellen wollen, dass der Kurs ihrer Anteile, die zum Handel an einem geregelten oder nicht geregelten Markt zugelassen sind, nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht,

  13. « Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen »: von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebene Wertpapiere, die die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen eines solchen Organismus verbriefen,

  14. « gemeinsam handelnden Personen », auch « in Absprache handelnde Personen » genannt:

    1. natürliche oder juristische Personen, die im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote gemeinsam handeln,

    2. natürliche oder juristische Personen, die im Hinblick auf die langfristige Verfolgung einer gemeinsamen Politik bezüglich des betreffenden Emittenten eine Vereinbarung über die einvernehmliche Ausübung ihrer Stimmrechte geschlossen haben,

    3. natürliche oder juristische Personen, die in Bezug auf Besitz, Erwerb oder Übertragung von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren eine Vereinbarung geschlossen haben,

  15. « Vereinbarungen über die gemeinsame Handlung »: Vereinbarungen gemäss Nr. 13 Buchstabe a), b) oder c),

  16. « über elektronische Hilfsmittel »: über elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschliesslich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren,

  17. « Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen »: natürliche oder juristische Personen, die gemäss Titel II der Mitteilungspflicht unterliegen,

  18. « Beteiligungsinhabern »: natürliche oder juristische Personen, die mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung an einem in Artikel 5 oder 19 erwähnten Emittenten halten oder gehalten haben,

  19. « Kreditinstituten »: Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute,

  20. « CBFA »: die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen,

  21. « Richtlinie 85/611/EWG »: die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW),

  22. « Richtlinie 93/6/EWG »: die Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten,

  23. « Richtlinie 2004/39/EG »: die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates,

  24. « Richtlinie 2004/109/EG »: die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG,

  25. « Gesellschaftsgesetzbuch »: das durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 eingeführte Gesellschaftsgesetzbuch,

  26. « Gesetz vom 2. August 2002 »: das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

  27. « Gesetz vom 16. Juni 2006 »: das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten,

    § 2 - Für die Anwendung von Titel II und seiner Ausführungserlasse gelten juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die Anteile ausgegeben haben, ebenfalls als Emittenten, wenn die Zertifikate, die diese Anteile vertreten, zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, selbst wenn diese Zertifikate von einer anderen Person ausgegeben worden sind.

    Bestimmungen, die Anteile oder Stimmrecht gewährende Wertpapiere betreffen oder darauf verweisen, finden ebenfalls Anwendung auf die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Zertifikate, die diese Anteile beziehungsweise Stimmrecht gewährenden Wertpapiere vertreten.

    Inhaber der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen Zertifikate, die Stimmrecht gewährende Wertpapiere vertreten, gelten für die Anwendung von Titel II und seiner Ausführungserlasse als Inhaber der zugrunde liegenden, Stimmrecht gewährenden Wertpapiere.

    § 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA, was unter Handelstag zu verstehen ist.

    KAPITEL II - Gegenstand

    Art. 4 - In Titel II wird die Veröffentlichung von Informationen über bedeutende Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, geregelt.

    Titel II findet jedoch keine Anwendung auf Anteile, die im Rahmen von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs erworben oder übertragen werden.

    Der König kann nach Stellungnahme der CBFA den Anwendungsbereich von Titel II und einiger Bestimmungen der Erlasse zur...

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