10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 80 über die Apothekerkammer

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses Nr. 80 vom 10. November 1967 über die Apothekerkammer, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch :

- das Gesetz vom 15. Juli 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches und anderer Gesetzesbestimmungen,

- das Gesetz vom 13. März 1985 über die Öffentlichkeit der Disziplinarverfahren vor den Berufungsräten der Ärztekammer und der Apothekerkammer,

- den Königlichen Erlass vom 9. November 1992 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 80 vom 10. November 1967 über die Apothekerkammer,

- das Gesetz vom 1. März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

10. NOVEMBER 1967 - Königlicher Erlass Nr. 80 über die Apothekerkammer

KAPITEL I - Organisation

Artikel 1 - Für die Apothekerkammer, eingerichtet durch das Gesetz vom 19. Mai 1949, gelten fortan die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

Ihre Organe sind: die Provinzialräte, die Berufungsräte und der nationale Rat.

Sie besitzt öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit.

  1. 2 - Die Apothekerkammer umfasst alle Inhaber des gesetzlichen Diploms oder des gesetzlich anerkannten ausländischen Diploms eines Apothekers, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und im Kammerverzeichnis der Provinz, in der sich ihr Wohnsitz befindet, eingetragen sind. Als Wohnsitz im Sinne des vorliegenden Erlasses wird der Ort angesehen, an dem der Apotheker seine Haupttätigkeit ausübt, und - für den ihn ersetzenden oder zweiten Apotheker - der Ort, an dem er wohnt.

    Um die Arzneikunde in Belgien ausüben zu dürfen, muss jeder Apotheker im Kammerverzeichnis eingetragen sein.

    Militärapotheker sind dazu nur verpflichtet, wenn sie die Arzneikunde ausserhalb der Ausübung ihres militärischen Amts praktizieren.

    Keiner darf in mehr als einem der Provinzialverzeichnisse, die zusammen das Kammerverzeichnis bilden, eingetragen sein.

    Der König kann die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers, die ausserhalb einer Apotheke eine Tätigkeit ausüben, für die dieses Diplom erforderlich ist, verpflichtet sind, sich ins Kammerverzeichnis einzutragen.

    Der König kann ausserdem bestimmen, nach welchen Modalitäten Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers ins Kammerverzeichnis eingetragen werden können, wenn sie einen diesbezüglichen Antrag stellen.

  2. 3 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder sich zu verpflichten, tritt für die Kammer der nationale Rat auf und wird er selbst durch seinen Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, durch seinen stellvertretenden Präsidenten gemeinsam mit dem Beisitzer vertreten.

    Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder sonst wie besitzen.

    Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer müssen vom König genehmigt werden.

    Um es der Kammer zu ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen, kann ein gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 4 festgelegter Jahresbeitrag von den im Verzeichnis eingetragenen Apothekern gefordert werden.

  3. 4 - Der Sprachengebrauch in den administrativen Beziehungen der Kammer wird durch die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten geregelt.

    KAPITEL II - Provinzialräte

  4. 5 - In jeder Provinz wird ein Provinzialrat der Apothekerkammer eingerichtet, der die Amtsgewalt und die Gerichtsbarkeit über die gemäss Artikel 2 im Kammerverzeichnis dieser Provinz eingetragenen Apotheker ausübt; Militärapothekern gegenüber werden diese Amtsgewalt und diese Gerichtsbarkeit nur für die Tätigkeit, für die ihre Eintragung ins Kammerverzeichnis gemäss demselben Artikel erforderlich war, ausgeübt.

    In der Provinz Brabant werden jedoch zwei Provinzialräte eingerichtet, wobei der eine Französisch als Verkehrssprache und der andere Niederländisch als Verkehrssprache benutzt. Der erste Rat übt die Amtsgewalt und Gerichtsbarkeit aus über die Apotheker, die ihren Wohnsitz in Gemeinden haben, die verwaltungstechnisch französischsprachig sind, und der andere Rat übt die Amtsgewalt und Gerichtsbarkeit aus über die Apotheker, die ihren Wohnsitz in Gemeinden haben, die verwaltungstechnisch niederländischsprachig sind. Die Apotheker mit Wohnsitz in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wählen unter den beiden Provinzialräten denjenigen, unter dessen Amtsgewalt und Gerichtsbarkeit sie stehen möchten.

    Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise der Provinzialräte. Er legt ihren Sitz fest.

    Jeder Provinzialrat erstellt seine Hausordnung; diese wird dem nationalen Rat vorgelegt, der ihren Text endgültig festlegt.

  5. 6 - Die Provinzialräte sind dazu befugt :

    1. [das Kammerverzeichnis zu erstellen. Sie können die Eintragung ins Verzeichnis verweigern oder aufschieben, entweder wenn der Antragsteller sich einer Tat schuldig gemacht hat, deren Schwere für ein Mitglied der Kammer die Streichung aus dem Verzeichnis zur Folge hätte, oder wenn er sich einer schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, die die Ehre oder die Würde des Berufs antastet, oder aber auf der Grundlage von Auskünften, die vom Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat mitgeteilt werden, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft handelt, der sich im Amtsbereich des Provinzialrates niederlassen möchte.]

    Wenn die in Artikel 37 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen erwähnte zuständige medizinische Kommission oder medizinische Berufungskommission beschlossen und der Kammer zur Kenntnis gebracht hat, dass ein Apotheker die für die Ausübung der Arzneikunde erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder es aus Gründen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung angezeigt ist, ihm eine Einschränkung der Ausübung der Arzneikunde aufzuerlegen, lässt der betreffende Provinzialrat im ersten Fall den Namen des Apothekers aus dem Verzeichnis weg und macht er im zweiten Fall die Beibehaltung seines Namens von der Einhaltung der auferlegten Einschränkung abhängig.

    Der Name des Apothekers kann auch auf dessen Bitte hin aus dem Verzeichnis weggelassen werden.

    Der Beschluss, durch den eine Eintragung ins Verzeichnis verweigert oder aufgeschoben wird, und der Beschluss, durch den der Name eines Apothekers aus dem Verzeichnis weggelassen oder unter eingeschränkten Bedingungen beibehalten wird, muss mit Gründen versehen sein,

    2. über die Einhaltung der Regeln der pharmazeutischen Berufspflichten und die Aufrechterhaltung der Ehre, Diskretion, Rechtschaffenheit und Würde der Kammermitglieder zu wachen. Zu diesem Zweck sind sie beauftragt, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen wegen Fehler, die die in ihrem Verzeichnis eingetragenen Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs begangen haben, sowie wegen schwerwiegender Fehler, die sie ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit begangen haben, wenn diese Fehler die Ehre oder Würde des Berufs antasten können,

    3. den Kammermitgliedern auf eigene Initiative oder auf deren Antrag hin Stellungnahmen abzugeben zu Fragen der pharmazeutischen Berufspflichten, für die es in dem in Artikel 15 § 1 erwähnten Kodex oder in der in Anwendung von § 2 Nr. 1 desselben Artikels aufgestellten Rechtsprechung keine Lösung gibt; die Stellungnahmen werden dem nationalen Rat zur Billigung übermittelt und dann dem Provinzialrat mitgeteilt, der sie an die betreffenden Apotheker weiterleitet,

    4. die zuständigen Behörden von den ihnen bekannten Handlungen der illegalen Ausübung der Arzneikunde in Kenntnis zu setzen,

    5. auf gemeinsame Anfrage der Interessehabenden in letzter Instanz über die Streitsachen mit Bezug auf die Honorare, die ein Apotheker von seinem Kunden fordert, zu entscheiden, ausser wenn es Kompetenzzuweisungsklauseln gibt, die in den Abkommen oder Verbindlichkeiten enthalten sind, die im Rahmen der Kranken- und Invalidenversicherung unterzeichnet wurden,

    6. jedem Begutachtungsantrag mit Bezug auf Honorarstreitigkeiten seitens der Gerichtshöfe und Gerichte Folge zu leisten,

    [Art. 6 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ersetzt...

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