20. NOVEMBER 2008 - Dekret über die Sozialwirtschaft (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Unter Sozialwirtschaft im Sinne vorliegenden Dekrets versteht man die Güter oder Dienstleistungen produzierenden wirtschaftlichen Tätigkeiten, die durch Gesellschaften, hauptsächlich Genossenschaften und/oder Gesellschaften mit sozialem Zweck, Vereinigungen, Krankenkassen oder Stiftungen ausgeübt werden, deren Ethik durch die Gesamtheit folgender Prinzipien gekennzeichnet ist:

  1. zum Zweck die Dienstleistung zugunsten der Gemeinschaft oder der Mitglieder eher als einen Erwerbszweck haben;

  2. Verwaltungsautonomie;

  3. demokratisches Beschlussfassungssystem;

  4. bei der Verteilung der Einkünfte den Personen und der Arbeit den Vorrang vor dem Kapital geben.

    Durch ihre Aktion macht sie es möglich, die Leistung des sozial-wirtschaftlichen Entwicklungsmodells der Gesamtheit der Wallonischen Region zu erhöhen, und zielt sie auf das Interesse der Gemeinschaft, die Stärkung der sozialen Kohäsion und die nachhaltige Entwicklung.

    Nachdem der in Artikel 4 erwähnte "Conseil wallon de l'Economie sociale" (Wallonischer Rat der Sozialwirtschaft) sein Gutachten abgegeben hat, kann die Regierung die in Absatz 1 erwähnten Prinzipien genauer festlegen.

    Art. 2 - Innerhalb des in Artikel 1 bestimmten Rahmens wendet die Regierung vorrangig die folgenden Bestimmungen an, um die Sozialwirtschaftsunternehmen zu dynamisieren:

  5. das Dekret vom 18. Dezember 2003 bezüglich der Bedingungen für die Zulassung und Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe;

  6. das Dekret vom 27. Mai 2004 über die Beratungsagenturen in Sachen Sozialwirtschaft;

  7. das Dekret vom 14. Dezember 2006 über die Zulassung und die Bezuschussung der Initiativen zur Förderung der Beschäftigung im Sektor der Nachbarschaftsdienste mit sozialem Zweck, in der Kurzform "I.D.E.S.S.";

  8. der Beteiligungsbereich der "Société wallonne d'Economie sociale marchande" (Wallonische Gesellschaft für soziale Marktwirtschaft), in der Kurzform: "SOWECSOM", so wie durch die Regierung bestimmt;

  9. das Dekret vom 6. April 1995 zur Eingliederung von Personen mit Behinderung, insbesondere Artikel 24, und die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 1996 zur Ausführung des Dekrets vom 6. April 1995 zur Eingliederung von Personen mit Behinderung und vom 7. November 2002 bezüglich der Bedingungen für die Zulassung und Bezuschussung der Unternehmen für angepasste Arbeit.

    Nachdem der in Artikel 4 erwähnte "Conseil wallon de l'Economie sociale" sein Gutachten abgegeben hat, kann die Regierung ebenfalls die Durchführung von spezifischen Aktionen und Projekten in besonderen Bereichen oder Sektoren vorschlagen, dies eventuell mit Hilfe der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen;

    Diese Aktionen und Projekte müssen:

  10. den in Artikel 1 erwähnten Prinzipien genügen;

  11. sich einer Partnerschaftslogik mit den gewöhnlichen wirtschaftlichen Akteuren anschliessen;

  12. sich den sozial-wirtschaftlichen Politiken der Wallonischen Region anschliessen;

  13. wirtschaftliche und soziale Mehrwerte generieren;

  14. die wirtschaftliche Bürgerbeteiligung fördern.

    Die Sozialwirtschaftsunternehmen können sich in Absatz 2 erwähnten Aktionen oder Projekten anschliessen oder sie in Anspruch nehmen.

    KAPITEL II - Vertretung des Sektors der Sozialwirtschaft und Anerkennung der Sozialwirtschaftsunternehmen

    Art. 3 - Die Regierung anerkennt eine oder mehrere Vereinigungen ohne Erwerbszweck, die sie mit der Aufgabe bezeichnet, für die Vertretung der Sozialwirtschaftsunternehmen bei der Regierung, dem in Artikel 4 erwähnten "Conseil wallon de l'Economie sociale" und jeder anderen Instanz zur Koordinierung der wirtschaftlichen und sozialen Politiken zu sorgen. Diese Vertretungsinstanz(en) hat/haben ebenfalls zur Aufgabe:

  15. die Mittel zur Förderung und Verwertung der Prinzipien und Zielsetzungen der Sozialwirtschaft einzusetzen;

  16. es der Regierung möglich zu machen, ein Verfahren zur Anerkennung der Sozialwirtschaftsunternehmen gemäss den von ihr festgesetzten Modalitäten zu sichern;

  17. es der Regierung möglich zu machen, ein Verfahren zur Bewertung der Sozialwirtschaftsunternehmen gemäss den von ihr festgesetzten Modalitäten zu sichern.

    Diese Aufgaben werden dieser oder diesen Vertretungsinstanz(en) für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren anvertraut und werden in einer Vereinbarung gemäss den von der Regierung festgesetzten Modalitäten angeführt.

    Die Regierung bezeichnet diese Vertretungsinstanz(en) aufgrund eines Auswahlverfahrens, das sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten vorliegenden Dekrets organisiert, auf der Grundlage von Kriterien, die sie bestimmt und mittels deren sie das Folgende prüfen kann:

  18. die Repräsentativität der...

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