25. OKTOBER 2010 - Ministerialerlass zur Zulassung einer interprofessionellen Einrichtung für die Kontrolle der Milchzusammensetzung und zur Genehmigung des normativen Dokuments bezüglich der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Kuhmilch - Erratum

Die Anlage des oben erwähnten Ministerialerlasses, der im Belgischen Staatsblatt vom 15. Dezember 2010 auf Seite 77443 veröffentlicht worden ist, ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

ANLAGE

Milchkomitee V.o.E.

Normatives Dokument bezüglich der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Kuhmilch

  1. Allgemeines

    1.1. Dieses normative Dokument wird in Anwendung von Artikel 11, 4° des E.W.R. (siehe 2.1) erstellt.

    1.2. Dieses normative Dokument beschreibt die von den Käufern, den Erzeugern und der interprofessionellen Einrichtung anzuwendende Methode im Rahmen der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer innerhalb des in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses festgelegten territorialen Zuständigkeitsbereichs gelieferten Kuhmilch.

    1.3. Die Bereiche, die nicht durch dieses normative Dokument abgedeckt sind, werden durch die Anwendung des E.W.R. geregelt.

    1.4. Die Modalitäten für die praktische Umsetzung des vorliegenden normativen Dokuments werden von der interprofessionellen Einrichtung festgelegt, in Übereinstimmung einerseits mit den anderen interprofessionellen Einrichtungen, die in Belgien zugelassen wurden, sei es in Anwendung des E.W.R. oder einer mit diesem Erlass vergleichbaren Gesetzgebung, die in den anderen Regionen des Landes anwendbar ist, und andererseits mit den Berufsorganisationen, die die Käufer und die Erzeuger vertreten.

    1.5. Die Modalitäten für die praktische Umsetzung des vorliegenden normativen Dokuments sind verfügbar auf den Internetseiten der interprofessionellen Einrichtung (www.comitedulait.be). Sie werden dem Milcherzeuger und dem Käufer auf deren Anfrage von der interprofessionellen Einrichtung übermittelt.

    1.6. Die Modalitäten für die praktische Umsetzung des vorliegenden normativen Dokuments werden bei jeder Aktualisierung der in Artikel 1, 3° des E.W.R. erwähnten Dienststelle mitgeteilt.

  2. Begriffsbestimmungen

    2.1. Der E.W.R.: Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 bezüglich der Kontrolle der Milchzusammensetzung, der Zahlung der Milch durch die Käufer an die Erzeuger und der Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen.

    2.2. Die in Artikel 1 des E.W.R. angeführten Begriffsbestimmungen sind auf das vorliegende Dokument anwendbar.

    2.3. Die interprofessionelle Einrichtung: Das Milchkomitee V.o.E. als mit der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Milch beauftragte interprofessionelle Einrichtung.

    2.4. Der territoriale Zuständigkeitsbereich: Der in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte territoriale Zuständigkeitsbereich.

    2.5. Der Tanklastwagen: Das für die Sammlung der Milch in dem territorialen Zuständigkeitsbereich verwendete Sammelfahrzeug.

    2.6. Der Fahrer (des Tanklastwagens): Die Person, die für die Probenahme und somit auch für die Füllvorgänge bei der Sammlung verantwortliche Person.

    2.7. Die monatliche Einstufung:

    2.7.1. bei dem Fettgehalt und den Proteingehalt handelt es sich um den in Anlage 2, D, 3, e des E.W.R. angeführten Durchschnittsgehalt, der auf den Lieferungen eines Monats berechnet wird;

    2.7.2. bei dem Gefrierpunkt handelt es sich um das in Anlage 2, C, 1, 2° des E.W.R. erwähnte Ergebnis;

    2.7.3. bei den durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Qualität von Rohmilch und die Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen festgelegten Qualitätskriterien für die Kuhmilch handelt es sich um die in Anlage 2, C, 1, 3° bis 5° des E.W.R. erwähnten Ergebnisse.

    2.8. Der Test zur Bestimmung des Prozentsatzes der Restmilch: der Test, durch den bestimmt werden kann, ob die Probe, die durch das automatische System zur Probenahme des Tanklastwagens während dem Füllvorgang entnommen wurde, nicht durch Milch kontaminiert wurde, von der bei den vorherigen Füllvorgängen Proben entnommen worden sind.

  3. Modalitäten für die Sammlung

    3.1. Allgemeines

    3.1.1. Jeder Tanklastwagen muss von der interprofessionellen Einrichtung zugelassen werden, es sei denn dieser Lastwagen erfüllt die Bedingungen von Punkt 3.2.4. oder der Käufer erfüllt die Bedingungen von Punkt 3.8.

    3.1.2. Gemäss Artikel 7, § 3 des E.W.R. dürfen die Probenahme und somit auch die Sammlung der Milch nur durch den Fahrer eines Tanklastwagens durchgeführt werden, der eine von der interprofessionellen Einrichtung ausgestellte Lizenz für die Probenahme besitzt (siehe 3.6.), es sei denn dieser Fahrer besitzt eine Lizenz, die die Bedingungen von Punkt 3.6.4. erfüllt oder der Käufer erfüllt die Bedingungen von Punkt 3.8.

    3.2. Bedingungen für die Gewährung, die Erhaltung und den Entzug der Zulassung eines Sammelfahrzeugs

    3.2.1. Der Tanklastwagen wird zugelassen, wenn er über die den Anforderungen entsprechenden Ausrüstungsgegenstände verfügt, die betriebsbereit sind und die die Eigenschaften der Milch...

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